MIETRECHTSLEXIKON

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Mietrecht: Teppichboden

Zur Entfernung eines vom Mieter selbst verlegten Teppichbodens siehe >>>Rückbaupflicht

Hat der Mieter die Wohnung inklusive bereits verlegten Teppichboden durch den Vermieter angemietet, so gilt dieser als mitvermietet. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung des Teppichs auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248).

Der Ersatz von verschlissenen Teppichböden gehört grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen, deren Erledigung dem Mieter im Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die zur Erneuerung des Teppichboden verpflichtet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm RE NJW-RR 1991, 844). Ist der Teppich normal durch "Wohnen" abgenutzt, ist der Mieter nicht verpflichtet, den Boden zu erneuern, und zwar auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte. Hat der Vermieter z.B. die Haltung eines Hundes in einer Wohnung mit Teppich- oder Holzböden gestattet, so ist ein Teppichboden mit deutlichen Spuren der Verschmutzung oder ein durch Hundepfoten zerkratzter Holzboden noch vertragsgemäß und vom Mieter nicht zu erneuern.

Schadensersatz , Lebensdauer des Teppichbodens:

Rotweinflecken oder ähnliches, Hundeurinflecken, Brandlöcher durch Zigaretten oder heruntergefallene Bügeleisen usw. sind keine normale vertragsgemäße Abnutzung mehr, sondern Beschädigungen des Teppichbodens. So auch, wenn der Hund Löcher in den Teppich gerissen hat, oder die Katze Fäden herausgezogen hat. In diesen Fällen ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Je nach Ausmaß und Schwere der Beschädigungen und dem Alter des Teppichbodens muss der Mieter aber nicht sämtliche Kosten für die Neuverlegung tragen. Unter dem Gesichtspunkt "alt für neu" muss sich der Vermieter einen Teil anrechnen lassen.

Bei der Berechnung des Schadensersatz kommt es auf das Alter des Teppichbodens an. Nach einer bisher von keinem anderen Gericht in Frage gestelltem Urteil des LG Dortmund, Urteil vom 3. September 1996 , Az: 21 S 110/96 ( Quelle: NJWE-MietR 1997, 100-101 ) ist von einer zehnjährigen Lebensdauer eines Teppichboden auszugehen, das gilt für alle durchschnittlichen Qualitäten und nach Ansicht dieses Gerichtes insbesondere dann, wenn in einer vermieteten Wohnung Hundehaltung erlaubt ist. Ein Teppichboden von höchster Qualität hingegen sei nach 15 Jahren verbraucht. AG Wennigsen, Urteil vom 13. November 1986, Az: 9 C 394/86 Quelle: WuM 1987, 258-259. Im Extremfall, d.h. wenn der Teppich ohnehin schon infolge normaler Abnutzung "verschlissen" und über 10 bzw. 15 Jahre alt ist, muss der Mieter keinen Schadensersatz mehr leisten, denn eine bereits wertlose Sache kann eben nicht mehr weiter an Wert verlieren. Zur Schadensberechnung siehe unten stehendes Beispiel.

Kleinere Schäden, z.B. Verfärbungen (Sonneneinstrahlung), Abdrücke von Möbeln oder "Laufstraßen", sind als normale Abnutzung einzustufen, denn ohne das Aufstellen von Möbeln kann man nicht "wohnen".

Reinigung des Teppichbodens:

Eine Grundreinigung z.B. das Schamponieren von Teppichböden kann vom Mieter als Schönheitsreparatur im Mietvertrag verlangt werden (OLG Stuttgart RE, NJW -RR 1993 , 1422). Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, welche Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt werden können aber recht streng. Wird die Grundreinigung des Teppichbodens daher im Rahmen eines Fristenplanes in regelmäßigen Zeitabschnitten im Mietvertrag verlangt, dürfte die Grenze dessen, was dem Mieter zugemutet werden kann überschritten sein. Eine solche Klausel würde den Mieter unangemessen benachteiligen und wäre unwirksam.

 

Wenn im Mietvertrag nichts über die Behandlung von Teppichböden steht, so gilt folgendes:
Die Abnutzung des Teppichbodens durch den gewöhnlichen Gebrauch fällt dem Vermieter zur Last. Behauptet der Vermieter, dass der Teppichboden übermäßig abgenutzt sei, so muss er diese Behauptung beweisen (LG Görlitz 2. Zivilkammer, Urteil vom 9. August 2000 , Az: 2 S 4/00) . In der Praxis vor Gericht erfolgt dies durch einen Sachverständigen für Teppichböden. Beanspruch der Vermieter Schadensersatz, so muss auch insoweit die Höhe seines Schadens beweisen. In der Praxis wird in Streifällen ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger sowohl feststellen, ob Beschädigungen vorliegen oder übermäßige Abnutzung ( häufiger Fall: durch Haustiere in der Wohnung - Hunde, Katzen oder auch durch starkes >>> rauchen). Weder der Vermieter noch der Mieter sollten vorschnell einen Sachverständigen beauftragen! Nur das im Rahmen einer Beweisaufnahme vom Gericht eingeholte Gutachten wird auch dort im Prozess anerkannt.

Der Mieter genügt seiner vertraglich vereinbarten Pflicht (-sofern nicht ausdrücklich die Verpflichtung zur Grundreinigung - Schamponieren - im Mietvertag steht - siehe oben ) zur Reinigung des Teppichbodens im Rahmen der Schönheitsreparaturen, wenn er den Teppichboden mit einem handelsüblichen Staubsauger reinigt. Die Reinigung durch eine Fachfirma auf Kosten des Mieters kann nicht verlangt werden.(LG Görlitz 2. Zivilkammer, Urteil vom 9. August 2000 , Az: 2 S 4/00)

siehe auch >>> Schönheitsreparaturen

Schadensberechnung:

Der Schaden ist auch im Mietrecht grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen § 249 Abs 1 BGB (BGH NJW 85/793). In "Normaldeutsch" übersetzt bedeutet dies, dass der ersatzpflichtige Mieter den beschädigten Teppichboden durch einen Boden von gleicher Qualität ersetzen muss bzw. auf seine Kosten und Risiko einen Fachhandwerker damit beauftragt. Der geschädigte Vermieter hat aber ein Wahlrecht. Er muss sich nicht auf Naturalrestitution einlassen, wenn er nicht will. Er kann vom Mieter statt dessen dann den Geldbetrag als Schaden verlangen, der zur Schadensbehebung erforderlich ist ( § 249 Abs 2 BGB). Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. (= so die Umschreibung des BGH - NJW 92, 1619).

Angenommen, der Teppichboden ist 5 Jahre alt. Dann müsste der Mieter in die Wohnung einen 5 Jahre alten "gebrauchten" Teppichboden verlegen. Das ist natürlich Unsinn und in der Praxis nicht zu realisieren, da es keinen Markt für gebrauchte Teppichböden gibt. Daher ist ein neuer Teppichboden zu verlegen. Da dieser höherwertiger ist, als der beschädigte Boden muss sich der Vermieter einen Abzug "Alt für Neu" gefallen lassen. Bei dieser Berechnung ist bei Teppichböden von einer Lebendauer von 10 Jahren auszugehen (Urteil des LG Dortmund siehe oben) - (Im gewerblichen Bereich mit viel Publikumsverkehr entsprechend kürzer). War der Teppichboden im Zeitpunkt der Beschädigung zum Beispiel 6 Jahre alt, so muss der Mieter noch 40 % der anfallenden Kosten entsprechend der restlichen Lebenszeit des Teppichs ersetzen.

Eine etwa zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerung ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Der Schaden beinhaltet die Kosten für die Entfernung und Entsorgung des beschädigten Teppichs, die Materialkosten für den neuen Teppich sowie die Verlegekosten inklusive der Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der MwSt gilt eine Ausnahme: bei gewerblichen Vermietern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen ( § 249 Abs2 S2 BGB).

Mietrecht 11 - 2006 Mietrechtslexikon