|
Mietrecht MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht Mietrecht: Dachlawinen Dem Hauseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht schlechthin gegenüber allen an seinem Hausanwesen befindlichen Personen (Mieter, Besucher von Mietern) und Sachen, die durch niedergehende Schneemassen beschädigt werden können (BGH NJW 1980, 1580). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren trotz ordnungsgemäßer Schneefanggitter erhebliche Schneemassen vom Dach abgerutscht, und hatten ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Der Hauseigentümer musste für den Schaden haften. Eine besondere Verkehrsicherungspflicht obliegt dem Eigentümer für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze. Hier besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung der abgestellten Fahrzeuge zu treffen (LG Detmold, Urteile vom 15.10.2010 - 10S 121/10). Dies gilt uneingeschränkt für private Grundstücksteile und Verkehrsflächen (Zufahrten, Stellplätze) und besonders, wenn Das darf jedoch nicht dahingehend mißverstanden werden, dass der Eigentümer generell für jeden Schaden einer Dachlawine haftet! Eine Haftungs besteht nur bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer - näheres dazu nachstehend: Die Verkehrssicherungspflicht ist jeweils unterschiedlich zu beurteilen, an den Eigentümer eines Hauses in einem schneereichen Gebiet sind andere Anforderungen zu stellen, als in schneearmen Gebieten, sie richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten: Für schneereiche Gebiete gilt: Auf eine in diesen Gebieten allgemein bekannte und
für jedermann ersichtliche Gefahr von Dachlawinen muß nicht
durch besondere Warnschilder hingewiesen werden. LG Passau , Urteil vom
28. Oktober 1986, Az: 1 S 189/86. Der Anbau von Schneefanggittern ist
in diesen Regionen baupolizeilich vorgeschrieben, sind die Gitter nicht
vorschriftsmäßig montiert oder fehlen ganz, ergibt sich aus
dieser Pflichtverletzung in aller Regel bereits eine Haftung des Hauseigentümers
für Schäden durch Dachlawinen. Auch wenn eine ortspolizeiliche
Vorschrift zum Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schneerutschgefahr
nicht existiert, so können von einem Hauseigentümer gleichwohl
Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen verlangt werden, wenn besonderer
Umstände vorliegen, die ein präventives Tätigwerden erforderlich
machen. OLGR München 1999, 138-139. Solche Umstände können
sein : die Dachneigung (ab etwa 45 Grad sind Maßnahmen in der Regel
geboten), die allgemeine Schneelage, die konkreten Witterungsverhältnisse
und die Verkehrsfrequenz. Für schneearme Gebiete gilt: In sogenannten schneearmen Gebieten, wozu das Oberrheingebiet
zählt, ist nur ausnahmsweise eine Verpflichtung zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen
zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen oder Eisplatten von Dächern
anzunehmen. OLG Düsseldorf , Urteil vom 17. Dezember 1992, Az: 13
U 87/92. Ein Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen kann sich
zB aus einer ungewöhnlichen Dachkonstruktion oder dem Bestehen außergewöhnlicher
Witterungsverhältnisse ergeben. LG Karlsruhe , Urteil vom 22. Januar
1999, Az: 9 S 440/98 . Weder der Mieter noch der Vermieter dürfen aber öffentliche Verkehrsflächen absperren oder sind dazu verpflichtet (OLG Stuttgart VersR 1973/ 356). Es muss ein deutlich sichtbares Warnschild bzw. Warnhinweis aufgestellt werden. Ferner sollte bei den Behörden sofort und dringend auf die Anordnung eines Parkverboten oder eine Sperre hingewirkt werden. Mietrecht 08 - 2011 Mietrechtslexikon |