|
Mietrecht: Doorman oder Concierge (Türsteher)
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraum: Umlagefähigkeit
der Kosten für einen "Doorman" oder Concierge.
Für Pförtner siehe
>>Pförtner
Kosten eines Doorman sind jedenfalls dann auch im preisfreien
Wohnraum umlagefähig, wenn die Parteien diese ausdrücklich in
den Katalog der anfallenden Nebenkosten im Mietvertrag aufgenommen haben.
Bei der Abrechnung sind für eine nachvollziehbare Aufschlüsselung
jedoch die Kosten der eigentlichen Pförtnertätgkeit von denen
der Verwaltungs- und Reparaturleistungen klar zu trennen. Es genügt
nicht, die Kostenanteile durch die Angabe eines von Prozentsätzen
zu trennen. LG Potsdam 11. Zivilkammer, Urteil vom 7. November
2002, Az: 11 S 63/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 743
|