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Umlagefähigkeit der Kosten eines Pförtners auf die Mieter

    Betriebskosten: Kosten eines Pförtners

    Für Doorman oder Concierge siehe >>> Concierge

    Die Kosten eines Pförtners können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Solche Kosten sind weder in der >>>BetriebskostenVO genannt, noch sind sie zu den umlagefähigen Hauswartkosten zu rechnen. Ein Pförtner übernimmt üblicherweise Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Aufsicht des Hausgrundstücks, so zB die Kontrolle von Personen, die das Gebäude betreten, er erteilt Auskünfte über die Erreichbarkeit im Gebäude befindlicher Personen und Gewerbetreibenden. Bei den Kosten für einen Pförtner handelt es sich daher um Kosten der Aufsicht, die nach der Betriebskostenverordnung Verwaltungskosten und somit nicht umlagefähig sind (AG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998, Az: 201 C 134/98).

    Die umlagefähigen Hauswartkosten beschränken sich demgegenüber auf körperliche Arbeiten des Hauswarts, wie Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgungsanlage und des Fahrstuhls.

    AG Köln, Urteil vom 26. April 1996, Az: 201 C 564/95 Quelle: ZMR 1996, 9, XII.

    Mietrecht 10-2012 – Mietrechtslexikon