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Umlagefähigkeit der Kosten für einen Dooramn oder Concierge

    Die Kosten für den Doorman oder Concierge (Türsteher)

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraum: Umlagefähigkeit der Kosten für einen „Doorman“ oder Concierge.
    Für Pförtner siehe >>Pförtner

    Kosten eines Doorman sind jedenfalls dann auch im preisfreien Wohnraum umlagefähig, wenn die Parteien diese ausdrücklich in den Katalog der anfallenden Nebenkosten im Mietvertrag als sonstige Kosten aufgenommen haben.
    Bei der Abrechnung sind für eine nachvollziehbare Aufschlüsselung jedoch die Kosten der eigentlichen Pförtnertätgkeit von denen der Verwaltungs- und Reparaturleistungen klar zu trennen. Es genügt nicht, die Kostenanteile durch die Angabe eines von Prozentsätzen zu trennen. LG Potsdam 11. Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2002, Az: 11 S 63/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 743.