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Kosten für einen Sicherheitsdienst sind nicht auf Mieter umgelegbar

    Mietrecht – Betriebskosten – Betriebskostenrecht

    Zur Umlagefähigkeit der Kosten eines Sicherheitsdienstes

    Die Kosten eines für die Bewachung eines Gebäudes eingesetzen Sicherheitsdienstes sind keine umlegbaren sonstigen Betriebskosten. Solche Kosten der Aufsicht über ein Hausanwesen gehören zu den nicht umlagefähigen Kosten der Verwaltung im Sinne von § 1 Abs 2 BetriebskostenVO – AG Köpenick, Urteil vom 26. August 2003, Az: 3 C 221/03, Fundstelle: MM 2004, 46-47. Ebenso entschied das AG Köln, Urteil vom 26. April 1996, Az: 201 C 564/95 Quelle: ZMR 1996, 9, XII. Bei gewerblich genutzten Mietobjekten ist eine Umlage dagegen möglich, diese muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein.

    Hinsichtlich der Kosten eines >>> Doorman, der ebenfalls gewisse Bewachungsfunktion wahnimmt, ist das LG Potsdam der Ansicht, das solche Kosten jedenfalls dann auch im preisfreien Wohnraum umlagefähig sind, wenn die Parteien diese ausdrücklich in den Katalog der anfallenden Nebenkosten im Mietvertrag aufgenommen haben. LG Potsdam 11. Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2002, Az: 11 S 63/02. Quelle: Grundeigentum 2003, 743

    Nimmt ein Formularmietvertrag bei der Überbürdung der Nebenkosten auf den Mieter auf die 3. Anlage zu § 27 II. BV bzw. die jetzt geltende BetriebskostenVO 2004 Bezug und sind bei der anschließenden Aufzählung der zu übernehmenden Betriebskostenarten ohne besondere drucktechnische Hervorhebung auch solche enthalten, die nicht in der Verordnung angeführt werden, handelt es sich insoweit um eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil wird. AG Köpenik a.a.O. Es ist mithin in der Praxis zu fodern, dass solche Kostenpositionen ausdrücklich und deutlich gekennzeichnet sind, wobei die Kosten genau bezeichnet sein müssen. Ein pauschaler Begriff reicht nicht aus.

    Mietrecht 05- 2015 Mietrechtslexikon