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Mietrecht: Besonderheiten beim Dreifamilienhaus

    Mietrechtrechtliche Betrachtung der
    Besonderheiten beim Dreifamilienhaus

    Auch für Dreifamilienhäuser, in denen der Vermieter auch selbst wohnt, gab es seit dem 1.6.1990 im Mietrecht ein Sonderkündigungsrecht, in gleicher Form, in der es heute noch für Zweifamilienhäuser besteht. Siehe >>> Zweifamilienhaus. Dieses Sonderkündigungsrecht wurde durch die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 aber wieder abgeschafft.
    Für alle Mietverhältnisse, die nach dem 01.09. 2001 abgeschlossen wurden, gibt es also keine erleichterte Möglichkeit der Kündigung mehr.
    Für Mietverhältnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt in Dreifam-Häusern seit 01.6.1990 bereits bestanden haben, gilt das Sonderkündigungsrecht für eine Übergangszeit noch bis zum 31.08.2006 weiter.
    Nicht betroffen vom Sonderkündigungsrecht sind mithin alle Dreifamilienhäuser, die vor dem 01.06.1990 oder nach dem 31.05.1999 ausgebaut oder fertig gestellt wurden.
    Wichtig: Bei Vertragsabschluss muss der Vermieter auf das Sonderkündigungsrecht mit der Möglichkeit der grundlosen Kündigung hingewiesen haben.

    Mietrecht 04 – 2004 Mietrechtslexikon