|
Mietrecht: Besonderheiten beim Dreifamilienhaus
Auch für Dreifamilienhäuser, in denen der Vermieter
auch selbst wohnt, gab es seit dem 1.6.1990 im Mietrecht ein Sonderkündigungsrecht,
in gleicher Form, in der es heute noch für Zweifamilienhäuser besteht.
Siehe >>> Zweifamilienhaus.
Dieses Sonderkündigungsrecht wurde durch die Mietrechtsreform zum 01.09.2001
aber wieder abgeschafft.
Für alle Mietverhältnisse, die nach dem 01.09. 2001 abgeschlossen
wurden, gibt es also keine erleichterte Möglichkeit der Kündigung
mehr.
Für Mietverhältnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt in Dreifam-Häusern
seit 01.6.1990 bereits bestanden haben, gilt das Sonderkündigungsrecht
für eine Übergangszeit noch bis zum 31.08.2006 weiter.
Nicht betroffen vom Sonderkündigungsrecht sind mithin alle Dreifamilienhäuser,
die vor dem 01.06.1990 oder nach dem 31.05.1999 ausgebaut oder fertig gestellt
wurden.
Wichtig: Bei Vertragsabschluss muss der Vermieter auf das Sonderkündigungsrecht
mit der Möglichkeit der grundlosen Kündigung hingewiesen haben.
Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon
|