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Mietrecht: Mietminderung bei Gehwegsarbeiten Ein Anspruch auf Mietminderung ist im Mietrecht immer dann gerechtfertigt, wenn der Gebrauchs- oder Wohnwert eines Objektes beeinträchtigt ist. Rein theoretisch können Gehwegsarbeiten auch einmal des vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigen. Man kann aber solange nicht von einer Beeinträchtigung (bei Wohnraum) sprechen, wie der freie Zugang zur Wohnung (auch mit Einkaufswagen, Kinderwagen usw.) gewährleistet ist. Gehwegsarbeiten vor einem Ladengeschäft beeinträchtigen
dagegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter
ist daher zur Mietminderung berechtigt. Mietrecht 03- 2004 Mietrechtslexikon |
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