Zum Inhalt springen

Mietrecht: Mietminderung bei Gehwegsarbeiten

    Mietrechtrechtliche Aspekte zu einer möglichen Mietminderung bei Gehwegsarbeiten

    Ein Anspruch auf Mietminderung ist im Mietrecht immer dann gerechtfertigt, wenn der Gebrauchs- oder Wohnwert eines Objektes beeinträchtigt ist.

    Rein theoretisch können Gehwegsarbeiten auch einmal des vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigen. Man kann aber solange nicht von einer Beeinträchtigung (bei Wohnraum) sprechen, wie der freie Zugang zur Wohnung (auch mit Einkaufswagen, Kinderwagen usw.) gewährleistet ist.

    Gehwegsarbeiten vor einem Ladengeschäft beeinträchtigen dagegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter ist daher zur nach nicht unbestrittener Ansicht des LG Berlin zu einer Mietminderung berechtigt. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 13. Februar 2003, Az: 67 S 277/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 669. Allerdings lag jenem Fall eine Mietminderung bei völliger Versperrung des Zugangs zum Ladenlokal zugrunde.

    Häufig ist in Mietverträgen über gewerbliche Objekte das Recht des Mieter zu Mietminderung ausgeschlossen. Bei gewerblichen Objekten ein eine solche Vertragsklausel – anders als bei der Wohnraummiete – mietrechtlich zulässig ( vgl. § 536 Abs. 4 BGB).

    Die Frage, ob eine Straßenbaustelle (also kein Gehweg) vor dem Ladenlokal (mit Zugangsbehinderung) einen juristisch relevanter Mangel darstellt, der zur einer Mietminderung berechtigt, wird von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beantwortet. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, das sich auf weitere Urteile bezieht, liegt bei Bauarbeiten an öffentlichen Projekten (auf die der Vermieter keinen Einfluss hat) kein Mietmangel vor, solange der Zugang zum Laden nicht gänzlich versperrt werde. Wird die Mietsache durch Versperrung des Zugangs gänzlich unbrauchbar, könne ein solcher Fall dann aber der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen sein, so das Landgericht (Urteil v. 13.03.2012 – 9 O 193/11).

    Mietrecht 03- 2012 Mietrechtslexikon