Mietrecht - MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Mietminderung bei Gehwegsarbeiten

Ein Anspruch auf Mietminderung ist im Mietrecht immer dann gerechtfertigt, wenn der Gebrauchs- oder Wohnwert eines Objektes beeinträchtigt ist.

Rein theoretisch können Gehwegsarbeiten auch einmal des vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigen. Man kann aber solange nicht von einer Beeinträchtigung (bei Wohnraum) sprechen, wie der freie Zugang zur Wohnung (auch mit Einkaufswagen, Kinderwagen usw.) gewährleistet ist.

Gehwegsarbeiten vor einem Ladengeschäft beeinträchtigen dagegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter ist daher zur Mietminderung berechtigt.
LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 13. Februar 2003, Az: 67 S 277/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 669. Allerdings ist in Mietverträgen über gewerbliche Objekte häufig das Recht des Mieter zu Mietminderung ausgeschlossen. Bei gewerblichen Objekten ein eine solche Vertragsklausel - anders als bei der Wohnraummiete - mietrechtlich zulässig ( vgl. § 536 Abs. 4 BGB).

Mietrecht 03- 2004 Mietrechtslexikon