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Welcher Hund gilt als "Kampfhund"
Verschiedene Bundesländer haben sogenannte "Kampfhundeverordnungen"
erlassen. Danach gelten in der Regel folgende Hunde als "Kampfhunde".
Die einzelnen Verordnungen unterscheiden sich nur unwesentlich. Im Streifall
sollte die in dem jeweiligen Bundesland gültige Verordnung nachgelesen
werden. Hier als Beispiel die Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg:
[Gerneralklausel]
Als Kampfhund im Sinne der Verordnung sind zunächst solche Hunde anzusehen,
bei denen durch Zucht, Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgegangen werden
kann. Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund Größe,
Beißkraft, Beißverhalten oder vergleichbaren körperlichen
oder verhaltensbezogenen Merkmalen erhebliche Verletzungen oder Schäden
zu erwarten sind. Diese Eigenschaften können auf jeden Hund ohne Zuordnung
einer besonderen Rasse zutreffen.
[Rassen, bei denen die Eigenschaften als Kampfhund vermutet
werden:]
Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden. Bei diesen Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Hundehalter
haben die Möglichkeit, im Rahmen einer "Verhaltensprüfung"
diese Vermutung zu widerlegen.
[Kampfhunde wenn aggressiv und gefährlich]
Als Kampfhunde gelten auch Bullmastiff, Staffordshire
Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol,
Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu einschließlich ihrer
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, wenn bei Ihnen Anhaltspunkte
für Aggressivität oder Gefährlichkeit erkennbar sind. Das heißt,
diese Hunde sind nicht automatisch als Kampfhunde anzusehen, sondern sie müssen
durch Aggressivität oder Gefährlichkeit aufgefallen sein. Sie werden
auch die Eigenschaft als Kampfhund dann besitzen, wenn sie dieses Verhalten
in Zukunft zeigen werden.
[Sonstige Hunde gelten als Kampfhund wenn... ]
Hunde, die
aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr
für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Dies gilt
insbesondere für Hunde, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender
Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum Hetzen oder Reissen von Wild
oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
Anspruch auf Entfernung des Kampfhundes.
Ein Kampfhund hat in einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen
nichts zu suchen. Der Vermieter kann den Mieter dazu auffordern, den Kampfhund
innerhalb angemessener Frist zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung
nicht nach, so ist die fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt.
Zu beachten: Ob eine gegen den Mieter gerichtete Räumungsklage berechtigt
ist, oder nur auf Unterlassung der Hundehaltung geklagt werden kann ist umstritten.
Zur Vermeidung eines Kosten - u. Klagerisikos sollte in diesen Fällen
daher zweckmäßigerweise auf Unterlassung der Hundehaltung geklagt
werden. Je nach Gefährlichkeit des Hundes Anspruch des Vermieters auf
Beispielfall: Entfernung eines Kampfhundes (Pitbull-Terriers)
Urteil des AG Frankfurt:
1. Hat sich der Vermieter im Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus
die Zustimmung zur Tierhaltung vorbehalten, liegt die Entscheidung, ob er
einer Hundehaltung zustimmt, in seinem freien Ermessen. Von diesem Ermessen
macht er rechtsfehlerfrei Gebrauch, wenn er den Mieter zur Entfernung eines
Pitbull-Terriers aus der Wohnung auffordert, denn Hunde dieser Rasse gelten
als solche mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, also
als Kampfhunde. Die potentielle Gefahr, die von einem solchen Hund ausgeht,
stellt einen sachlichen Grund für das Verbot, einen Pitbull-Terrier in
der Wohnung zu halten, dar.
2. Wenn der Mieter der Aufforderung, den Pitbull-Terrier aus der Wohnung zu
entfernen, nicht nachkommt, ist dies jedenfalls dann noch kein hinreichender
Grund für eine fristlose Mietvertragskündigung, wenn der Vermieter
die Hundehaltung in der Wohnung seit über 10 Jahren und die Haltung des
Pitbulls seit 2 Jahren geduldet hat. Der Vermieter hat dann auf Unterlassung
der Haltung dieses Hundes zu klagen.
AG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 1998, Az: 33 C 4082/97 - 76
Beispielfall: Fristlose
Kündigung des Mieters:
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis außerordentlich
fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin einen Kampfhund
in der Wohnung hält. AG Spandau, Urteil vom 22. März 2002, Az: 3b
C 956/01
Anmerkung: Beide Entscheidungen sind richtig. Der
konkrete Einzelfall ist entscheidend. In aller Regel ist die fristlose Kündigung
des Mietvertrages wegen Haltung eines Kampfhundes (-nach Abmahnung) gerechtfertigt
wenn:
- es bereits konkret zu Belästigungen von Mitmietern
durch den Hund gekommen ist;
- sich die Mitmieter durch ein entsprechendes Verhalten des Hundehalters
oder des Hundes, zum Beispiel bei Begegnungen im Treppenhaus gefährdet
fühlen;
- die Gefährdung von Kindern, die im Treppenhaus oder den Außenanlagen
spielen nicht völlig ausgeschlossen ist.
Je nach Umständen des Einzelfalls eine ordentliche
(fristgebunden) Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung
gerechtfertigt, sofern der Mieter den Hund nach einer entsprechenden Abmahnung
nicht aus der Wohnung entfernt. Einzelheiten zur Kündigung siehe >>>>Kündigung.
Zur Tierhaltung>>>
Tierhaltung
Mietrecht 05 2004 Mietrechtslexikon
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