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MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Die Haltung von Katzen in der Mietwohnung Die Haltung in der Wohnung (Stubenkatze) Die Haltung von Kleintieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und kann deshalb nicht vom Vermieter untersagt werden. Kleintiere dürfen vom Mieter also immer in der Mietwohnung gehalten werden. Zur Begründung wird angeführt: Von Kleintieren könne in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – keine Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter ausgehen. Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus diesem neuen Urteil ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Hunde und Katzen sind also keine Kleintiere! BGH, Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06. Bei Katzen ist ein Haltungsverbot im Mietvertrag zulässig. Fehlt es an einer Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag, so können auch Katzen in der Wohnung gehalten werden, sofern sich aus einer „umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“ nichts gegenteiliges ergibt. Generell wollte der BGH wohl die Haltung größerer Tiere nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängig machen. Die Formulierung deutet aber darauf hin, dass die Haltung größerer Tiere in der Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters oder Gestattung im Mietvertrag die Ausnahme sein muss. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung, so ist die Haltung von Katzen - in aller Regel - nicht ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Weitere Details siehe >>> Tierhaltung Sollte die Katzenhaltung im Mietvertrag verboten sein, sollte der Mieter sich daran auch halten, ein Verbot im Mietvertrag ist zulässig. Die Folge einer unberechtigten Tierhaltung kann - nach Abmahnung das Tier abzuschaffen durch den Vermieter - eine fristlose Wohnungskündigung sein. Dazu einige Beispiele aus der reichhaltigen Rechtsprechung zum Thema Katzenhaltung: Zimmerbrand durch Katze ausgelöst siehe >>>>Adventskranz Unzulässige Haltung von 90 Stubenkatzen: Das Verwaltungsgericht Hannover (Az: 11 B 4036/12) hat mit Entscheidung vom 19.11.2012 die Wegnahme von 90 Katzen durch die Tierschutzbehörde , die in einer nur 85 m² großen Wohnung gehalten wurden, als rechtmäßig bestätigt. Nach einer Beurteilung der Amtstierärzte, wurden die fortgenommenen Katzen unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, was zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden der Tiere geführt habe. Sie seien dadurch erheblich vernachlässigt worden und hätten schwerwiegende Verhaltensstörungen entwickelt. Freilaufende Hauskatzen: Sehr einhellig sind die Gerichte der Ansicht, dass Nachbarn das freie Laufenlassen von Hauskatzen in aller Regel dulden müssen: Jedenfalls in Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern ist eine Katzenhaltung allgemein üblich; dort gehört die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt daher eine Pflicht des Grundstücksnachbarn auf Duldung der Katzenhaltung mit freiem Auslauf, auch wenn sein Grundstück durch Kotablagerungen verunreinigt wird. Erst wenn mehrere Katzen mit freiem Auslauf gehalten werden und deshalb die Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, kann der Grundstücksnachbar sich mit einem Abwehranspruch nach BGB § 1004 gegen das freie Laufenlassen der Katzen zur Wehr setzen. AG Neu-Ulm, Urteil vom 3. November 1998, Az: 2 C 947/98 Fundstelle: NZM 1999, 432; Zwar tritt grundsätzlich dann eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Nachbarn im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ein, wenn die beiden Katzen des Nachbarn sein Grundstück, die darauf stehenden Gebäude oder sein abgestelltes Fahrzeug betreten oder dort sogar Verschmutzungen hinterlassen. Dieses Eindringen der Katzen auf dem das Grundstück des Klägers ist auch nicht durch § 906 Abs. 1 BGB gedeckt (st. Rspr. vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338 m.w.N.). Der betroffene Nachbar hat diese Besitzstörung aber aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 242 BGB zu dulden . AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003, Az: 11 C 0344/02, 11 C 344/02. Das LG Lüneburg zeigt die Schranken des freien Auslaufes auf: ( LG Lüneburg 1. Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 1 S 198/99) Fundstelle: NZM 2001, 397-400 Ein Grundstückseigentümer hat aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Betreten seines Grundstücks durch Katzen des Nachbarn grundsätzlich zu dulden. Füttern von wilden Katzen Einem Grundstückseigentümer oder Mieter, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund des Fütterns Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das Grundstück gelangen und dort stören OLG Köln, Urteil vom 23-11-1988 - 13 U 199/88. Entsprechendes gilt, wenn durch das Anfüttern der Katzen andere Tiere oder Ungeziefer angelockt werden, die Störungen verursachen. Dagegen besteht kein Anspruch gegen einen Grundstückseigentümer Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das fremde Grundstück gelangen lassen, weil damit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird (OLG Köln, Urteil vom 23-11-1988 - 13 U 199/88). Im Prinzip gilt für das Anfüttern von verwilderten Katzen nichts Anderes als für das Anfüttern von Tauben. Siehe auch unter >>>Taubenfütterung Mietrecht 11 - 2012 Mietrechtslexikon |