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Schwalben, Schwalbennester und Schwalbenwanzen in der Wohnung

    Schwalbennester, Befall einer Wohnung mit Schwalbenwanzen

    Besonders in ländlich/dörflicher Umgebung ist Schwalbenflug und ein Verkoten von Fensterecken unterhalb von Schwalbennestern vom Mieter – weil es sich um eine ortsübliche Einwirkung handelt – entschädigungslos hinzunehmen (AG Eisleben, Urteil vom 21. 9. 2006 – 21 C 118/06). Zudem ist nach § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes das Abschlagen oder Zerstören der Nester verboten.

    Kommt es zum Befall mit Schwalbenwanzen, ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten der Beseitigung des Ungeziefers zu tragen. Zumindest dann, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Aktion handelt, sondern eine regelmäßige Bekämpfung, sind die Kosten der Ungezieferbeseitung jedoch umlagefähig (d.h. die Kosten können vom Vermieter auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden – sofern im Mietvertrag vereinbart), das gilt insbesondere dann, wenn die Schwalbennester aus Gründen des Naturschutzes nicht entfernt werden dürfen (dies dürfte regelmäßig der Fall sein).

    –> siehe dazu auch Ungeziefer

     Mietrechtslexikon 7/2007