Mietrecht: Mangel durch Sonneneinstrahlung und Überhitzung
Ein überstarker Sonneneinfall durch die Fensterflächen in gemieteten Büroräumen, der zu einer erheblichen Überschreitung der Raumlufttemperatur während mehrere Monate führt und die Arbeitsbedingungen in den Räumen unzuträglich beeinträchtigt, stellt eine Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache dar. In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Räume bei Sonneneinstrahlung bis auf 35 Grad C aufgeheizt. In den Räumen der Südseite des Gebäudes lag die Temperatur an rund 150 Tagen im Jahr über 26 Grad Celsius. OLG Köln 2. Zivilsenat, Urteil vom 28. Oktober 1991 , Az: 2 U 185/90.
Das Gericht verweist in senem Urteil auf die Vorgaben der DIN 1946, Teil 2 „Raumlufttechnik“ und die Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien. Nach der DIN 1946, Teil 2 Abschnitt 3.1.3 darf die maximale Raumlufttemperatur bei Außentemperaturen von weniger als 26 Grad C 25 Grad C betragen; bei höheren Außentemperaturen bis auf maximal 27 Grad C. Nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung, Raumtemperaturen, müssen Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Abschnitt 6/1 der Arbeitsstättenrichtlinien besagt ferner, daß die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad C nicht überschreiten soll (Arbeitsstätten mit Hitzearbeitsplätzen ausgenommen).
Räume, die sich derart aufheizen sind zu einem vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet. Der Vermieter ist verpflichtet Abhilfe zu schaffen (den Mangel zu beheben). In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde der Vermieter zur bauseitigen Anbringung eines geeigneten Sonnenschutzes verpflichtet. Auch dann , wenn der Mieter bei der Übernahme der Räume anerkannt hat, dass sich die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, sind diese Ansprüche nicht ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ein vertraglicher Ausschluß des Rechtes auf Mangelbeseitigung vereinbart. (Zu beachten: Eine solche Vereinbarung ist nur bei der Miete gewerblicher Objekte möglich bzw. zulässig.) Siehe dazu auch >>> Hitze
Mietrecht: "Fogging" In durch Fogging betroffenen Wohnungen setzt sich eine schmierig-fettiger schwarzer Belag überall auf sämtlichen Einrichtungsgegenständen ab. Das Phänomen ist naturwissenschaftlich nicht völlig geklärt, stellt aber mietrechtlich einen >>>Sachmangel dar. Details nachstehend. Fogging - "Schwarze Wohnungen" Seit Mitte der 90er Jahre treten die sogenannten "schwarzen Wohnungen" vermehrt auf. Eine…
Verkehrslärm Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht auf Ruhe, was aber nicht gleichbedeutend ist, dass jedes Geräusch verboten ist. Ist das Geräusch aber übermäßig laut, spricht man von Lärm. Allerdings ist nicht klar bestimmbar, ab wann Lärm zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führt und deshalb als nicht zumutbar gilt bzw. die…
Mietrechtliche Betrachtung zum Thema: Heizung, Raumtemperaturen, Hitze Für Kosten siehe >>> Heizkosten Auch außerhalb einer Heizperiode, die in manchen Formularmietverträgen noch festgelegt ist, muß bei entsprechenden Außentemperaturen eine ausreichende Beheizbarkeit der Räume gewährleistet sein. Die Festlegung einer Heizperiode im Mietvertrag ist deshalb ohne grosse rechtliche Bedeutung (LG Kassel WM 64,71).…
Mietrechtliche Gesichtspunkte eines Befalls mit Ungeziefer Ungeziefer (Beispiele: Ameisen, Kakerlaken, Spinnen usw.) stellen dann einen Mangel der Wohnung dar, wenn die Belästigungen durch die ungebetenen Gäste über eine bloße "Unannahmlichkeiten" hinausgehen. Vermieterpflichten Der Vermieter hat dem Mieter die Wohnung in einem zur Wohnzwecken geeigneten Zustand zu überlassen und während der…
Preisgebundene Wohnungen (Sozialwohnung) Der Begriff der Sozialwohnung hat sich für Wohnungen eingebürgert, die ganz oder teilweise mit öffentlichen Geldern oder zinsgünstigen Darlehen finanziert wurden. Nur für solche Wohnungen gilt das Wohnungsbindungsgesetz (siehe weiter unten). Die Eigenschaft "Sozialwohnung" erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die öffentlichen Gelder (in der Regel…
Die Ruhezeit im Mietrecht In Deutschland gilt in aller Regel als allgemeine Ruhezeit im Mietrecht täglich die Zeit von 20-7 Uhr und 13-15 Uhr so auch der Bundesgerichtshof (BGH V ZB 11/98). Nachtruhe » Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Auf Straßenfesten und Jahrmärkten muss nach älteren Urteilen der Lärm…
Zwangsräumung, Räumungsvollstreckung Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Wählen Sie bitte den gewünschten Untertitel für dieses Schlagwort : >>>> Zwangsräumung bei Untermiete >>>> Zwangsräumung gegen den Ehegatten >>>>Zwangsräumung…