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Wohnungsmangel durch Überhitzung – Sonneneinstrahlung

    Mietrecht: Mangel durch Sonneneinstrahlung und Überhitzung

    Ein überstarker Sonneneinfall durch die Fensterflächen in gemieteten Büroräumen, der zu einer erheblichen Überschreitung der Raumlufttemperatur während mehrere Monate führt und die Arbeitsbedingungen in den Räumen unzuträglich beeinträchtigt, stellt eine Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache dar. In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Räume bei Sonneneinstrahlung bis auf 35 Grad C aufgeheizt. In den Räumen der Südseite des Gebäudes lag die Temperatur an rund 150 Tagen im Jahr über 26 Grad Celsius. OLG Köln 2. Zivilsenat, Urteil vom 28. Oktober 1991 , Az: 2 U 185/90.

    Das Gericht verweist in senem Urteil auf die Vorgaben der DIN 1946, Teil 2 „Raumlufttechnik“ und die Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien. Nach der DIN 1946, Teil 2 Abschnitt 3.1.3 darf die maximale Raumlufttemperatur bei Außentemperaturen von weniger als 26 Grad C 25 Grad C betragen; bei höheren Außentemperaturen bis auf maximal 27 Grad C. Nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung, Raumtemperaturen, müssen Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Abschnitt 6/1 der Arbeitsstättenrichtlinien besagt ferner, daß die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad C nicht überschreiten soll (Arbeitsstätten mit Hitzearbeitsplätzen ausgenommen).

    Räume, die sich derart aufheizen sind zu einem vertragsgemäßen Gebrauch nicht geeignet. Der Vermieter ist verpflichtet Abhilfe zu schaffen (den Mangel zu beheben). In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde der Vermieter zur bauseitigen Anbringung eines geeigneten Sonnenschutzes verpflichtet. Auch dann , wenn der Mieter bei der Übernahme der Räume anerkannt hat, dass sich die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, sind diese Ansprüche nicht ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ein vertraglicher Ausschluß des Rechtes auf Mangelbeseitigung vereinbart. (Zu beachten: Eine solche Vereinbarung ist nur bei der Miete gewerblicher Objekte möglich bzw. zulässig.) Siehe dazu auch >>> Hitze

    Mietrecht 06 – 2012 Mietrechtslexikon Sonnenschutz, Hitze, Wohnungsmangel.