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Die Ruhezeiten im Mietrecht

    Die Ruhezeit im Mietrecht

    In Deutschland gilt in aller Regel als allgemeine Ruhezeit im Mietrecht täglich die Zeit von 20-7 Uhr und 13-15 Uhr so auch der Bundesgerichtshof (BGH V ZB 11/98).

    Nachtruhe » Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr).

    Auf Straßenfesten und Jahrmärkten muss nach älteren Urteilen der Lärm um 22.00 Uhr beendet werden (BGH WM 1990,252)., das gilt auch für Biergärten und Gaststätten. Eine Gaststätte muss notfalls bereits um 21:30 Uhr schließen, damit um 22:00 Uhr Ruhe herrscht. (OVG Münster DWW 1994, 158); OLG Frankfurt DWW 1985, 208. Nach Verlängerung der Ladenöffnungszeiten gilt besonders in Innenstadtlagen diese zeitliche Grenze nicht mehr, sie wird auf 24:00 Uhr herauf zu setzen sein.

    Weitere Einzelheiten siehe unter >>>Klavierspielen und >>> Party
    sowie >>> Lärm und >>>Lärmschutz.

    Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtslexikon