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MIETRECHTSLEXIKON
Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht
Partys, Familienfeiern
Die in Deutschland weit verbreitete Ansicht, einmal
im Monat dürfe man in der Wohnung (- dazu gehört auch der Balkon)
auch etwas lautstark feiern ist leider falsch.
Noch gelten in Deutschland die normalen Zeiten, die
in vielen örtlichen Lärmschutzverordnungen auch so niedergelegt
sind. In der Zeit von 9.00 bis 12.00 und von 15.00 bis 22.00 Uhr darf
der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke
unterhalten.
Die Gerichte sind, was die Einhaltung der Nachruhe anbelangt sehr konsequent. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich
alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören, zum
Beispiel (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff). Ab 22.00 Uhr muss dann
auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in
normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert
werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes
Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.
Auch das Grundgesetz, hier speziell die in Art. 2 Abs.1
GG gewährte freie Entfaltung der Persönlichkeit, kann nicht
als Rechtfertigung für die lautstarke Nachtparty herangezogen werden.
Immer wieder wird zum diesem Thema die Entscheidung eines Bremer Amtsgerichts
aus dem Jahr 1957 (AG Bremen WM 57, 185) zitiert, welches es für
zumutbar hält, dass die Nachbarn/innen aus besonderen Anlässen
(Hochzeit, Sylvester, Karneval) gestört werden, allerdings auch dann
nicht bis in die frühen Morgenstunden. Dies dürfte so aber nicht
richtig sein.
Es kann davon ausgegangen werden, dass gelegentlich
auch eine Party veranstaltet werden darf, wenn hierdurch die Nachbarn
nicht unzumutbar gestört werden.
Mietrechtslexikon 8/2012 |