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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: die Lärmschutzverordnung 2004 Für das Mietrecht ist der Betrieb von lärmverursachenden Geräten und Maschinen im Freien spätestens seit September 2002 klar und in allen Details gesetzlich geregelt. In den einzelnen Bundesländern und auch teilweise in Satzungen der Städte und Gemeinden können weitere verschärfende Bestimmungen enthalten sein. Von dieser Verordnung abweichen dürfen Länderverordnungen oder Ortssatzungen jedoch nicht. Auszug aus der Verordnung (entspricht dem amtlichen Text): 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.:
§ 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nach
dem Anhang (=siehe auszugsweise Veröffentlichung
unten) dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig
sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr
nicht betrieben werden, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Sonstiges, Grenzwerte, die bisherigen Regeln: Erst oberhalb eines Lärmpegels von 44 dB an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten und 50 dB an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen sowie nachts kann von einer erheblichen Belästigung durch Lärm gesprochen werden. Bis zu diesem Pegel ist eine Lärmentwicklung in der Regel hinzunehmen. (LG Berlin ZMR 99, 763). Es gibt aber auch besonders lästige und störende Geräusche, insbesondere wenn die Lärmentwicklung überraschend und stoßweise erfolgt. Eine solche Lärmquelle ist wesentlich störender, als der stetige Lärm an einer stark befahrenen Straße. Es ist also auch eine starke Belästigung durch Lärm möglich, wenn die vorgenannten Schallpegel nicht erreicht werden. Es kommt auf mehr auf die subjektive Lästigkeit des Lärms an. (LG Karlsruhe DWW 1987, 234). Bislang durften üblicherweise Rasenmäher, die während ihres Betriebes nicht lauter als 88 dB werden, Werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr eingesetzt werden, jetzt müssen die Geräte um 20:00 Uhr abgestellt sein. Die neue Verordnung erfasst insgesamt 57 Gerätearten und gilt damit für praktisch für alle motorbetriebenen Geräte. Ausnahmen gibt es nur für Geräte, die das Umweltsiegel der Europäischen Union tragen. Auch Baumaschinen dürfen nur noch bis 20.00 Uhr betrieben werden (bisher 22.00Uhr). Für den Betrieb solcher Geräte in Innenräumen gilt weiterhin 22:00 Uhr als äußerste zeitliche Grenze. Zwischen alten und neuen Geräten wird nicht unterschieden. Eine Nachrüstpflicht für Altgeräte besteht nicht. Die Hersteller von neuen Geräten müssen künftig ein Hinweisschild auf dem Gerät anbringen, welches unter anderem angibt, zu welchen Uhrzeiten sie in einem Wohngebiet im Freien genutzt werden dürfen. Überdies müssen neu hergestellte Geräte gewisse Geräuschgrenzwerte einhalten. Verstöße gegen die Verordnung sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeld bestraft. Der Anspruch des Mieters auf Mietminderung wegen Baulärms, der vom Nachbargrundstück ausgeht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf eine Ausgleichszahlung dulden muß. (BayObLG, WuM 1987, 112) Baulärm siehe >>>Baulärm zu Problemen bei Lärm im Haus >>>Lärm
Mietrecht - 05/2006 Mietrechtslexikon |
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