Der Begriff der Sozialwohnung hat sich für Wohnungen eingebürgert, die ganz oder teilweise mit öffentlichen Geldern oder zinsgünstigen Darlehen finanziert wurden. Nur für solche Wohnungen gilt das Wohnungsbindungsgesetz (siehe weiter unten).
Die Eigenschaft „Sozialwohnung“ erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die öffentlichen Gelder (in der Regel Darlehen) getilgt worden sind. Dies ist der Regelfall. Für weitere Details siehe >>> § 15 Wohnungsbindungsgesetz.
Durch das Wohnungsbindungsgesetz soll sichergestellt werden, dass Sozialwohnungen zweckentsprechend vermietet werden. Viele Vorschriften sind mit Bußgeldern bedroht. Die wichtigsten Grundsätze dieses Gesetzes sind:
1. Die Wohnung darf nur an Berechtigte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Dabei ist auch die Wohnungsgröße maßgebend. Eine 4-Zimmerwohnung ist z.B. für 2 Personen zu gross. >>>>Wohnberechtigungsschein
2. Der Vermieter darf keine höhere Miete als die Kostenmiete verlangen. >>>> Kostenmiete
Dies gilt auch im Falle von Mieterhöhungen (auch bei Modernisierung). Details dazu >>>> Mieterhöhung bei preisgebundenen Wohnungen.
Für die Nutzer des Mietrechtslexikon haben wir den gesamten ungekürzten Wortlaut des Wohnungsbindungsgesetzes hier veröffentlicht. >>>>WoBindG
Mietrecht 5/2015
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