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Mietrecht: Der Begriff des Mietobjekst

    Mietrecht: die Definition des Begriffes „Mietobjekt“

    Bei der gemieteten Sache kann es sich um eine Wohnung (Wohnraum), sonstige Räume, Grundstücksflächen oder auch um bewegliche Sachen (Autos, Baumaschinen usw.) handeln. Juristen nennen dies das Mietobjekt.

    Die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien – bei Wohnraum in der Regel ein schriftlicher Mietvertrag – beziehen sich immer nur auf das im Vertrag konkret bezeichnete Mietobjekt.

    Will der Mieter etwas „hinzumieten“ bzw. der Vermieter „hinzuvermieten“, so ist eine entsprechende Ergänzung des Mietvertrages notwendig. Häufig treten in der Praxis solche Fälle bei Garagen, Carports, Stellplätzen oder zusätzlichen Kellerräumen auf. Die Vertragsparteien müssen sich dann darüber einigen, dass zu dem gesamten Mietobjekt ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Beispiel eine zusätzliche Garage gehört. Normalerweise erfolgt gleichzeitig auch eine Änderung der Höhe der Miete. Weder der Vermieter kann den Mieter dazu zwingen etwas „hinzuzumieten“ noch kann im umgekehrten Fall der Mieter vom Vermieter verlangen, ihm z.B. eine bestimmte Garage mitzuvermieten. Immer ist eine Einigung der Parteien erforderlich. Die Einigung kann auch daran scheitern, dass der vom Vermieter geforderte zusätzliche Mietzins zu hoch ist. Im Fall einer Einigung wird der zusätzliche Raum (Garage, Carpost usw) dann in den Vertrag einbezogen.

    Mietrechtlich bedeutet dies, dass auch der einbezogene – neue – Teil das rechtliche Schicksal des Gesamtvertrages teilt. Eine gesonderte Kündigung ist dann ausgeschlossen bzw. nur noch unter den Voraussetzungen einer >>> Teilkündigung zulässig. Häufig wollen gerade Vermieter diese Einbeziehung in den Vertrag nicht, denn Sie bedeutet, dass z.B. auch eine Garage nur noch zusammen mit der Wohnung, nicht aber separat gekündigt werden kann bzw. die Miete erhöht werden kann.

    Siehe dazu >>>>Garage, Carport.

    Ist dieses Ergebnis einer Einbeziehung in den Vertrag nicht gewünscht, so muss über das neu hinzugekommene Mietobjekt eine separater getrennter Mietvertrag geschlossen werden. Das ist insbesondere bei Garagen oder TG-Stellplätzen heute fast zur Regel geworden.

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon