Zum Inhalt springen

Mietrecht: Staubläuse (Ungeziefer) in der Wohnung

    Mietrecht: Staubläuse

    Staubläuse können Allergien auslösen. Als mögliche Ursache einer Allergie werden Staubläuse vielleicht bisher von der Wissenschaft unterschätzt.
    Grundsätzlich stellt der Befall einer Wohnung mit Ungeziefer – dazu gehören auch Staubläuse – einen mietrechtlich Wohnungsmangel dar. Eine Mietminderung durch den Schädlingsbefall kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt wird.

    Lebensweise / Biologie: Staubläuse ernähren sich insbesondere von Schimmelpilzen und Algen, Vorrats- und Getreideprodukten, Teigwaren, Insektenresten und anderen pflanzlichen oder tierischen Stoffen sowie von Papiermaterial.

    Kot und abgestorbene Tiere können Lebensmittel verunreinigen und sie damit verderben. Staubläuse kommen vor allem in feuchten Wohnungen, Neubauwohnungen, aber auch in Bibliotheken und in Kellerräumen, auf offen gelagertem organischem Material in Küchen oder Vorratskammern sowie in Zimmern mit Zimmerpflanzen vor.

    In frisch tapezierten oder feuchten Neubauwohnungen kommt es oft zur Massenvermehrung. Sie fressen dort den kaum sichtbaren Schimmelpilzrasen von der Tapete ab und hinterlassen einen feinen Papierstaub. Die optimalen Bedingungen für ihre Entwicklung liegen bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 80 % und Temperaturen von 25°C. (Quelle: www.schaedlinge-online.de)

    Bekämpfung / Vorbeugung

    Ein Mieter ist zur Mitwirkung bei der Beseitigung des Mangels im zumutbaren Rahmen verpflichtet. Es ist ihm dabei insbesondere zumutbar, dem Vermieter die Beseitigung der Staubläuse durch eine Fachfirma zu ermöglichen. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 23. August 2001, Az: 713B C 282/98. ZMR 2002, 831-833.
    Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen kann der Mieter nicht fordern, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzug war. Das heißt, der Vermieter muss zunächst aufgefordert werden, eine Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Erst wenn er dieser Aufforderung nicht oder nicht innerhalb einer vom Mieter zu setzenden angemessenen Frist nachkommt, ist er in Verzug und kann später Ersatz für die Kosten in angemessener Höhe verlangen. AG Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2001 , Az: 25 C 0118/01, 25 C 118/01

    Die Bekämpfung von Staubläusen ist aber relativ einfach: Wohnräume trocken halten durch regelmäßiges Stoßlüften und Heizen. Fenster im Winter nicht gekippt lassen, da sonst die Räume auskühlen und der Luftaustausch zu gering ist (Folge: Schimmelbildung). Keine Bücher in feuchten Kellern lagern. Befallenes Material austrocknen. Da Staubläuse einen sehr dünnen Hautpanzer haben, vertrocknen sie durch Wärme äußerst schnell.

    Eine Invasion von Staubläusen kann auch von verlassenen Spatzen- und Taubennestern ausgehen. Diese in einer festverschlossenen Tüte in den Restmüll geben.

    Aufgrund hoher Baufeuchte, kann sich an organischen Materialien, wie Tapeten usw., Schimmel bilden. Dieser Schimmelrasen muß nicht unbedingt mit bloßem Auge erkennbar sein, sondern kann über spezielle Messungen nachgewiesen werden. Geräte zur Dehydrierung (Feuchtigkeitsentzug) können auch im Fachhandel gemietet werden.

    Die Staubläuse wiederum ernähren sich von diesem Schimmelrasen. Somit muß in erster Linie die Ursache der Baufeuchte ermittelt und abgestellt werden. Ein Schädlingsbekämpfer kann zwar durch geeignete Methoden einen Befall von Staubläusen tilgen, die Ursache jedoch (Baufeuchte) muß in jeden Fall abgestellt werden, da es sonst erneut zu Befall von Staubläusen kommen kann.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon