„Zimmerlautstärke ist eine Lautstärke, die in den Nachbarwohnungen nur noch so zu hören ist, wie die allgemeinen für dieses Haus typischen Wohngeräusche des täglichen Lebens.“
Laute Musik hören ist häufig Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn. Aus Anlaß einer gerichtlichen Auseinandersetzung machte sich 1995 das LG Hamburg die Mühe, einmal den Begriff der „Zimmerlautstärke“ zu definieren:
Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung „Zimmerlautstärke“ bei Streitigkeiten um Ruhestörungen durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen.
Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, ist nicht in Zimmerlautstärke, so das Gericht.
Zimmerlautstärke setzt nach Ansicht des Gerichtes aber nicht voraus, „dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und keine Geräusche zum Nachbarn dringen, denn eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muß dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.
Bei der Berurteilung ist auf beiden Seiten auf die Person eines vernüftigen Mitbewohners abzustellen. Das Gericht befand, dass der Wunsch auf originalgetreuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis nahe kommt, ebenso wenig ausschlaggebend sei, wie eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf der anderen Seite.“
LG Hamburg (317 T 48/95).
Mietrecht 9/2012 Mietrechtslexikon
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