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Mietrecht: Die Gerichte in Mietstreitigkeiten

    Mietrecht: Die Gerichte in Mietstreitigkeiten

    Alle Gerichte haben eine strenge und Zuständigkeit. Diese ist gesetzlich festgelegt. Nur ein zuständiges Gericht darf und wird eine Klage behandeln. Das Gericht hat aber die Möglichkeit, einen Rechtstreit an ein anderes Gericht zu verwiesen, sofern es sich selbst nicht für zuständig hält. Das Gericht, an das verwiesen wurde, muss die Sache dann in jedem Fall behandeln, denn eine weitere Verweisung oder gar „Rückverweisung“ ist nicht zulässig.
    In Rechtstreitigkeit über Wohnungsmietverhältnisse (Mietrecht) ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für Berufungen ist dann das höhere Landgericht zuständig.
    Beispiel: Die Wohnung (eine Eigentumswohnung im „Bauherrenmodell“) befindet sich in Hamburg, der Vermieter wohnt in Rosenheim (Bayern). Der Mieter will vom Vermieter zu viel bezahlte Miete oder die Kaution oder Betriebskosten zurück. Er kann und muss vor dem AG Hamburg die Klage einreichen, der Vermieter muss die Beschwer-lichkeit der langen Reise usw. auf sich nehmen. Umgedreht genau das gleiche – auch wenn der Vermieter von seinem Mieter rückständige Miete usw. fordert, muss er in Hamburg klagen, das Amtsgericht Rosenheim ist nicht zuständig und würde die bei ihm eingereichte Klage umgehend nach Hamburg verweisen.

    Bei den Amtsgerichten herrscht kein Anwaltszwang, das bedeutet, der Mieter kann sich auch selbst vor Gericht vertreten, was jedoch nur in einfach gelagerten Fällen und dann zu empfehlen ist, wenn die Gegenseite gleichfalls nicht anwaltlich vertreten ist. Bei jedem Gericht gibt es eine „Rechtsantragsstelle“, dort kann man eine Klage „beantra-gen“. Meist wird es sich empfehlen, ein vorher vorbereitetes Schriftstück (die Klage) mitzunehmen. Die Beamten (Rechtspfleger) der Antragstelle sind angehalten, Hilfestel-lung zu geben. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang, das bedeutet, der Bürger kann sich dort nicht selbst vertreten, er benötigt zwingend einen Rechtsanwalt.

    Die Tätigkeit der Gerichte ist nicht kostenlos! Die Gerichtsgebühren bemessen sich nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle und ergeben sich aus dem „Streitwert“ einer Rechtssache. In Räumungsverfahren beträgt der Streitwert eine Jahresmiete. Beispiel: Bei einer Monatsmiete von 250 € betragen die Gerichtskosten rund 270 € für das Prozessverfahren, die Kosten müssen bei Einreichung der Klage vorausbezahlt werden, dazu werden – ähnlich wie bei der früher staatlichen Post – Gebührenmarken auf die Klage geklebt bzw. gestempelt. – Endet der Prozess vorher durch Vergleich oder Rücknahme, so kann der Kläger werden rund 2/3 der Kosten rückerstattet. Beauf-tragt das Gericht einen Sachverständigen oder vernimmt Zeugen, so muss die Partei, auf deren Antrag hin der Sachverständige beauftragt bzw. der Zeuge vernommen wird, die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich vorausbezahlen – ohne Zahlung wird das Gericht nicht tätig.

    Bürger mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen, die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse getragen. Details dazu siehe >>> Prozesskostenhilfe.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon