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Brandschaden in der Mietswohnung, Adventskranz und Fetttopf

    Mietrecht: Adventskranz brannte

    Das Brennenlassen von Adventskranzkerzen in Abwesenheit wird wohl allgemein juristisch als grob fahrlässige Handlungsweise eingestuft. Entsprechend haften ein Mieter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer für sämtlich entstandenen Schäden. Die Hausratversicherung oder sonstige Wohngebäudeversicherungen sind bei grob fahrlässiger Handlungsweise gemäß § 81 Abs, II VVG (Versicherungsvertragsgesetz) berechtigt, ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Im Extremfall und bei vorsätzlicher Handlungsweise des Versicherungsnehmers wird die Versicherung völlig leistungsfrei.

    Nach älterem Recht (das Versicherungsvertragsrecht wurde Ende 2007 reformiert) waren Versicherungen bei grob fahrlässiger Handlungsweise grundsätzlich völlig leistungsfrei.

    Dazu ein anschauliches Urteil des AG St.Goar vom 13. November 1997, Az: 3 C278/97 (also nach alten Recht!):

    Hat der Versicherungsnehmer (selbstständiger Landwirt) in seiner Wohnung, in der sich außer ihm noch eine zweijährige Katze befand, zwei Kerzen seines Adventskranzes angezündet und dann die Wohnung verlassen, um ein Verkaufsgespräch auf dem Hof, auf dem er (wie üblicherweise jedes Jahr) Weihnachtsbäume verkauft, durchzuführen, und stellt er nach etwa zehnminütiger Abwesenheit fest, daß der auf einem Ständer in der Ecke des Wohnzimmers befindliche Adventskranz auf die Polstergarnitur gefallen ist, vermutlich weil die Katze an den Kranzbändern gezogen hast, so daß ein Brandschaden an der Sitzgarnitur durch die brennenden Kerzen eingetreten ist, ist die Hausratversicherung leistungsfrei, denn der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

    Es ist auch nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen, da der Versicherungsnehmer, der üblicherweise in der Vorweihnachtszeit Weihnachtsbäume verkauft, damit rechnen mußte, die Wohnung bei Eintreffen eines Kunden kurzfristig zu verlassen. Quelle: RuS 1998, 122 (Mietrecht)

    Fettopf brannte auf dem Herd (Urteil nach neuem Recht ab 2007)

    Das Fett, in dem die Hausfrau Pommesfrites machen wollte brannte. Sie hatte den Topf auf den Herd gestellt, dann aber die Wohnung verlassen, um noch kurz ihre Tochter aus der Schule abzuholen. Dass es bei rund 11.000 € Brandschaden blieb, war nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die Versicherung berief sich auf grob fahrlässige Verursachung, und zahlte nur 50%. Über den Rest wurde gestritten, denn die Hausfrau beteuerte, sie habe die Herdplatte nur auf kleine Stufe gestellt, eigentlich hätte nichts passieren können. Diese Auffassung teilte das Landgericht Dortmund (Az 2 O 101/11) nicht: Wer unbeobachtet und ohne Zugriffsmöglichkeit Fett erhitze, begehe einen schweren Pflichtverstoß, so das Gericht, die versicherung sei jedenfalls berechtigt, Ihre Leistung um 50% zu kürzen.

    5/2012 Mietrechtslexikon