Erheblicher Mottenbefall der Wohnung begründet die Mietminderung auch dann, wenn weder dem Vermieter noch dem Mieter eine Ursache des Ungezieferbefalls vorzuwerfen ist oder die Ursache nicht aufklärbar ist.
Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen kann der Mieter nicht fordern, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzug (= der Vermieter muss aufgefordert werden, eine Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen) war. Erst wenn er einer Aufforderung des Mieters zur Ungezieferbekämpfung nicht nachkommt, ist er in Verzug. >>>siehe auch Abmahnung).
Das AG Bremen stellte in einem Urteil fest: Pro Woche waren beim Putzen in der Wohnung in jedem Raum jeweils zwischen fünf und zehn Motten sichtbar gewesen. Außerdem mussten pro Woche 20-30 Flecken von den Wänden entfernen musste, die von getöteten Motten herrühren. Durch diesen Mottenbefall sei die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Das Gericht erachteet eine Mietminderung von 25% für angemessen.
AG Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2001 , Az: 25 C 0118/01, 25 C 118/01
Mietrechtslexikon 8/2012
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