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Mietrecht: Befall einer Wohnung mit Ameisen

    Mietrecht: Ameisen, Mietminderung Gebrauchbeeinträchtigung durch Ameisen

    Nach Angaben in einschlägiger biologischer Fachliteratur gibt es etwa 10.000 verschiedene Arten von Ameisen. Die in Deutschland heimischen Arten, insbesondere Weg-Ameisen sind harmlos, aber lästig, da sie sich an unseren Lebensmitteln gütlich tun. Das häufige Vorkommen von Ameisen in unserem Lebensraum hat dazu geführt , dass ihr Vorkommen auch von den Gerichten als „normal“ angesehen wird. Das mag auch daran liegen, dass Ameise gleich Ameise gesetzt wird, unabhängig davon, um welche Art von Ameisen es sich konkret handelt. Die sehr kleinen, vorzugsweise in Südeuropa, aber inzwischen auch bei uns anzutreffenden Pharao-Ameisen gelten zum Beispiel als gefährliche Krankheitsüberträger und sind am infektiösen Hospitalismus mitschuldig. Pharaoameisen überleben bei ca. 18°C, Optimaltemperaturen liegen bei 27-32°C. Sie sind Allesfresser, bevorzugen aber tierisches Eiweiß.

    Im Mietrecht stufen die Gerichte zumindest das vereinzelte Auftreten von Ameisen in der Wohnung als unerhebliche Beeinträchtigung oder bloße „Unannehmlichkeit“ ( AG München, Urteil vom 17. Juni 1993, Az: 113 C 8167/93) ein. Eine Berechtigung des Mieters, die Miete zu mindern, besteht daher in diesen Fällen nicht (vgl. AG Köln, Urteil vom 6. April 1998, Az: 213 C 548/97 zum Auftreten Späherameisen Fundstelle auch: ZMR 1999, 262) .

    Das LG Kleve 6. Zivilkammer, Urteil vom 15. Februar 2002, Az: 6 S 220/01 meint, dass beim Auftreten von 10 – 20 Ameisen im Hotelzimmer (auch im Doppelbett) noch keine solche Belästigung vorliege, die eine Reisepreisminderung rechtfertigen könne. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass bei Reisen in südliche Länder (wie in diesem Fall) aufgrund der dortigen klimatischen und vegetativen Verhältnisse vermehrt mit Ungeziefer gerechnet werden muss. Meines Erachtens kann Entsprechendes im Mietrecht für den Fall der Minderung angenommen werden.

    Ein massiver Ameisenbefall im Hotelzimmer (wobei „Ameisenstraßen“ durch die Betten führten) stellt dagegen einen erheblichen Reisemangel dar. LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Urteil vom 11. April 2002, Az: 2/24 S 297/01, 2-24 S 297/01.

    Befinden sich Ameisennester im Wohnungsbereich, schwärmen (geflügelte) Ameisen in der Wohnung aus, und sind häufig Tiere im Wohnbereich anzutreffen, dann wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, die auch zu einer Mietminderung berechtigt. Ebenso bei einem Befall mit den gesundsheitsgefährlichen Pharao-Ameisen. Zusätzlich ist der Vermieter bei einem Befall von Ameisen verpflichtet, das Ungeziefer auf sein Kosten bekämpfen zu lassen, denn es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Ameisen vom Mieter eingeschleppt wurden.

    Die wirksame Bekämpfung und Tilgung eines Ameisenvolkes erfolgt durch den sachgerechten Einsatz wirksamer Ameisenköder. Da Umweltgifte (häufig enthalten Köder Borax) zum Einsatz kommen, sollte man die Bekämpfung einem qualifizierten Fachbetrieb überlassen. Häufig entsteht erst durch den unsachgemäßen Einsatz von Insektiziden ein wesentlich größerer Schaden bzw. eine Gesundheitsgefährdung als durch die Tiere selbst.
    Beim Köderverfahren wird der Köder zunächst von den Arbeiterinnen aufgenommen ohne sie zu schädigen.
    Erst wenn er an Königin(nen) und Larven verfüttert wird, entfaltet er seine Wirkung.
    Zunächst sollte mit einem unbegifteten Köder angeködert werden – bei Pharaoameisen mit frisch durchgedrehter Schweineleber, bei Hausameisen (Lasius-Arten) mit leicht gährender Zuckerlösung.
    Anschließend wird der belaufene, angenommene Köder durch Fraßgiftköder ausgetauscht.

    Dennoch sollte der Mieter in jedem Fall die Bekämpfung von Ungeziefer in der Wohnung dem Vermieter überlassen! Führt der Einsatz von ungeeigneten Insektiziden zu einer Kontaminierung der Wohnung, so ist dafür in jedem Fall der Mieter verantwortlich, der das Gift eingesetzt hat. Tritt in der Wohnung Ungeziefer auf, sollte daher der Vermieter sofort verständigt werden, wobei man ihn gleichzeitig auffordert, eine Bekämpfung durchzuführen, um den Mangel zu beheben. Gleichzeitig kann – sofern die Beeinträchtigung der Wohnqualität erheblich ist – die Miete gemindert werden. In jedem Fall sollte die Miete nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Mietminderung bezahlt werden. Ein solcher Vorbehalt bei der Zahlung ermöglicht es dem Mieter auch noch später für die Vergangenheit die Miete herabzusetzen. Ohne Vorbehalt bei der Zahlung ist dies nicht möglich. Eine rückwirkende Mietminderung gibt es nur in Ausnahmefällen. Siehe dazu auch >>> Mietminderung.

    Die Höhe der Mietminderung kann nur im Einzelfall beurteilt werden, dabei ist auch entscheidend, wie viele Zimmer der Wohnung mit Ameisen befallen sind.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon – Ameisen