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MIETRECHTSLEXIKON
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Die Abmahnung im Mietrecht
Eine Abmahnung ist eine mündliche oder schriftliche
Erklärung, mit welcher der aus einem Mietvertrag Verpflichtete (Mieter
oder Vermieter) zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen aufgefordert
wird. Dem Verpflichteten wird dabei eine Frist gesetzt innerhalb derer
er die gewünschte Handlung vornehmen soll oder bei einem Unterlassen
bestimmte Handlungen einstellen soll (z.B. ruhestörenden Lärm).
Kommt der Verpflichtete der in dem Schreiben enthaltenen Aufforderung
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so gerät er in Verzug. Durch den
Verzugseintritt werden weitere rechtliche Folgen ausgelöst. Siehe
>>> Verzug.
Muster von Abmahnschreiben >>>
siehe im Kapitel Musterdokumente
Durch die Abmahnung wird dem Schuldner letztmalig die
Gelegenheit gegeben, die rechtlichen Folgen seines vertrags- oder rechtswidrigen
Verhaltens abzuwenden. Im Mietrecht ist an vielen Stellen eine vorausgegangene
erfolglose Abmahnung notwendig, um bestimmte, vom Gesetz im einzelnen
jeweils vorgesehene Rechtsfolgen, eintreten zu lassen.
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. ( §
543 BGB). Dies gilt für alle Mietverträge, auch für
befristete Verträge oder Zeitmietverträge. Besteht der wichtige
Grund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag so ist die
Kündigung in aller Regel aber erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig ( § 543 Abs.
3 Satz 1 BGB). Eine sofortige Kündigung wegen einer Vertragsverletzung
ohne vorherige Abmahnung - also ohne dass der Gegegner die Chance
erhält etwas zu ändern - ist die absolute Ausnahme. In der Praxis
ist unbedingt dazu zu raten, der Kündigung immer eine Abmahnung mit
Fristsetzung vorausgehen zu lassen.
Welche Frist ist angemessen?
Die in der Abmahnung gesetzte Frist muss angemessen sein. Was zeitlich
"angemessen" ist bestimmt sich danach, welche Zeit üblicherweise
unter normalen Umständen für die Beseitigung eines Mangel oder
einer Störung benötigt wird. Zum Beispiel: Verursacht der Mieter
unzumutbaren Lärm und beschweren sich darüber andere Mieter,
so dürfte bereits eine Frist von 12 h in der Regel angemessen sein,
denn dazu, um den Lärm abzustellen benötigt ein Mieter in der
Regel nur wenige Minuten.
Das Recht, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen
kann "verfallen":
Das Recht zur Kündigung muss dabei innerhalb angemessener Frist
ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte davon Kenntnis erlangt.
Eine außerordentliche Kündigung kann dabei nicht auf Vorfälle
gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung
mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. OLG München, Urteil vom
22. Februar 2001, Az: 3 U 5169/00. Der Vermieter kann also nicht aufgrund
eines Vorfalles im März schließlich im August die Kündigung
aussprechen. (BGH NJW 1982, 2432, und BGH NJW 85, 1894). In der Regel
sollte eine Überlegungszeit von 2 Tage bis 2 Wochen (je nach Einzelfall)
ausreichen.
Mündliche oder schriftliche Abmahnung, Inhalt:
Eine besondere Form ist für die Abmahnung im Mietrecht (Gesetz) nicht
vorgeschrieben. Daher sind auch mündliche Abmahnungen wirksam und
zulässig. Dabei stellt sich jedoch häufig das Problem, dass
die Abmahnung im Zweifel nicht nachweisbar ist. Hat zum Beispiel die Ehefrau
des Vermieters die entsprechende Abmahnung mit angehört, so dürfte
ihre spätere Aussage vor einem Gericht alleine kaum als ausreichend
für einen Nachweis angesehen werden. Anders wäre die Sache sicher
dann zu beurteilen, wenn Polizeibeamte die Abmahnung mit angehört
haben, und sich später als Zeugen daran auch erinnern können
oder ein Protokoll geschrieben haben.
Die Abmahnung sollte in jedem Fall den Hinweis enthalten, dass beabsichtigt
ist nach erfolglosem Fristablauf oder erfolgloser Mahnung die Kündigung
auszusprechen. Der Empfänger der Abmahnung muss in jedem Fall deutlich
erkennen können, dass es sich um eine Abmahnung handelt, deren Nichtbefolgung
entsprechende mietrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Eine einzige Abmahnung kann für die aber Kündigung ausreichend
sein, das Gesetz schreibt keine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor.
Ein Häufiger Irrtum ist, dass drei Abmahnungen notwendig sind, um
eine Rechtfolge auslösen zu können.
Abmahnungen an den Mieter:
Die wichtigsten Fälle für Abmahnungen an
den Mieter sind: mietvertragswidriger Gebrauch, Verletzungen der Obhutspflicht
und unpünktliche oder ausbleibende Mietzahlungen oder Zahlungen für
Betriebskosten. Die Rechtsfolgen sind die ordentliche (fristgerechte)
oder außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mietvertrages.
Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung:
In besonderen Fällen, oder wenn dies im Mietrecht ausdrücklich
zugelassen ist, kann auf eine Abmahnung des Mieters verzichtet werden.
Eine außerodentliche Kündigung kann dann ohne vorangegangene
Abmahnung ausgesprochen werden: Diese Fälle sind:
- eine Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg.
Die Vermutung reicht nicht. ( §
543 Abs 3 BGB). - oder
- die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (insbesondere
sehr schwere nachhaltige Störungen des Hausfriedens § 569 Abs
2 BGB)
- oder
- der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für zwei
aufeinander folgende Termine in Verzug ist.
Abmahnungen an dem Vermieter:
Die wichtigsten Fälle für Abmahnungen an
den Vermieter sind:
in der Wohnung treten Mängel auf, die den Mieter erheblich beeinträchtigen:
für das Recht des Mieters, die Miete zu mindern ist keine Abmahnungnahme
erforderlich. Das Mietrecht ordnet an, dass der Mieter ab dem Auftreten
eines erheblichen Mangels nur noch einen entsprechend verminderten Mietzins
schuldet. Siehe >>>Minderung
Will der Mieter die Mängel selbst beheben oder beheben lassen, so
ist eine Abmahnung erforderlich siehe >>>Aufwendungsersatz
Will der Mieter den Mietvertrag fristlos wegen eines Mangels kündigen,
ist gleichfalls eine vorausgegangene erfolglose Abmahnung des Vermieters
erforderlich (§ 543 Abs 3 BGB). Ausnahme: die sofortige Kündigung
ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt (§ 569 Abs 2 BGB). (insbesondere schwere
gesndheitliche Beeinträchtigung durch einen Mangel, der nicht sofort
behebbar ist.)
Mietrecht 04 - 2012 Mietrechtslexikon
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