|
Mietrecht - MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort Mietrecht: Der Aufwendungsersatz des Mieters Für den Fall, dass der Vermieter trotz >>> Abmahnung einen Wohnungsmangel nicht oder nicht fristgerecht beseitigt, bietet das Mietrecht dem Mieter die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beheben oder durch Fachhandwerker beheben zu lassen. Die dafür vom Mieter getätigten Aufwendungen muss der Vermieter ersetzen (§ 536 a BGB). Der Mieter kann vom Vermieter auch die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen. Der Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz setzt zwingend voraus, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen vorliegen und im Streitfall vom Mieter bewiesen werden können: (1) Mängel in der Wohnung. (2) Die Mängel müssen erheblich sein. Kleinere Mängel, wie z.B. eine mangelhafte oder fehlende Kellerbeleuchtung - sofern noch ein wenig Tageslicht in den Keller fällt, und auf der Treppe keine Unfallgefahr besteht - bleiben außer Betracht. Sie geben dem Mieter nicht das Recht Aufwendungsersatz zu verlangen (§ 536 Abs3 BGB). (3) Verzug des Vermieters, d.h. der Vermieter
muss trotz Anzeige des Mangels und angemessener Frist die Beseitigung
des Mangels nicht vorgenommen haben. Siehe >>> Verzug (4) Der Mangel darf nicht vom Mieter selbst zu vertreten, d.h. verursacht worden sein. (5) Ausnahme gem § 536 a Abs 2 Nr. 2 BGB (der Mieter darf ohne vorangehende Abmahnung und Verzug des Vermieters den Mangel selbst beheben): die Umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig. Ein solcher Fall wäre z.B. bei einem totalen Ausfall der Heizung im Winter (Frostgefahr!) anzunehmen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist. Beweislast: Mustertext >>>Aufwendungsersatz Aufwendungsersatz ist zu unterscheiden vom Schadensersatz.
Im Rahmen des Schadensersatzes werden dem Mieter z.B. auch die Kosten
für ein vorübergehendes Wohnen im Hotel wegen des Mangels ersetzt. Schadensersatz , kann auch zusammen und zusätzlich zur Mietminderung verlangt werden. (Mietrecht 10 - 2010 Mietrechtslexikon) |