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Mietrecht: Gastankmiete als Betriebskosten

    Mietrecht: Betriebskosten für eine Gastankmiete

    Die Mietkosten für einen Gastank können nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden. Grundsätzlich muß der Vermieter Investitionskosten ebenso wie die Abschreibung stets in den Mietzins einkalkulieren. Die Belastung des Mieters darf bei der mietweisen Beschaffung von baulichen Einrichtungen wie einem Gastank nicht höher sein als beim Kauf der Einrichtungen. Wenn der Vermieter vorliegend den Gastank gekauft hätte, so hätte er diese Investitionskosten nicht als Betriebskosten umlegen können.
    Die Umlagefähigkeit der Mietkosten ist im Mietrecht auch nicht dadurch zu begründen, daß die Parteien die Gastankmiete im Mietvertrag als umlagefähige Nebenkosten vereinbart haben. Diese Vereinbarung ist mietrechtlich unwirksam. (AG Bad Kreuznach, Urteil vom 9. Mai 1989, Az: 2 C 338/88 Quelle: WuM 1989, 310.

    Die Ansicht des AG Bad Kreuznach ist meines Erachtens zutreffend, sie entspricht auch der neuen BetriebskostenVO 2004, die insoweit keine Klarstellung gebracht hat. Anderer Ansicht ist das LG Hannover 27. Juli 1983, 11 S 123/83, Quelle: WuM 1985, 92).

    Mietrecht 02- 2012 Mietrechtslexikon