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Gesundheitliche Beeeinträchtigung durch Glasfaserdämmung

    Mietrecht: Glasfaserdämmung

    Gesundheitliche Risiken treten bei Glas- und Steinwolle vermutlich nur bei der Verarbeitung auf und nicht mehr danach, solange nicht durch Verwitterung Fasern freigesetzt werden. Vorkommen: Isolierungen, insbesondere Wärmedämmung im Dachbereich.>>>Wohnungshygiene

    Dazu das folgende sehr anschauliche Urteil (LG Osnabrück , Urteil v. 4. 01. 2003, Az: 12 S 286/00)

    Ein Mieter wollte eine Mietminderung mit der Behauptung durchsetzen, dass bei Inbetriebnahme der in der Wohnung vorhandenen Warmluftstromheizung deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden, weil aus den zur Auskleidung der Schächte verwendeten kaschierten Glasfaserdämmmatten krebserregende Mineralfasern austraten.
    Der Mieter konnte den Beweis nicht erbringen. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, und nahm dann sehr ausführlich im Urteil zu dem Problem Stellung (wörtliches Zitat aus dem Urteil):

    Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass bei Inbetriebnahme der in der Wohnung vorhandenen Warmluftstromheizung deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden, weil aus den zur Auskleidung der Schächte verwendeten kaschierten Glasfaserdämmmatten krebserregende Mineralfasern austreten. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige Dr. B. hat diese Behauptung der Beklagten in seinem umfassenden und nachvollziehbaren Gutachten nicht bestätigt. Er hat vielmehr eine Gesundheitsgefährdung ausdrücklich ausgeschlossen. Er hat dazu zunächst ausgeführt, dass eine Freisetzung von Fasern in nennenswertem Umfang, nämlich in einer Konzentration über dem Luftgrenzwert von 250000 Fasern/m3 bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil die Oberfläche der Dämmstoffe mit Aluminiumfolie beschichtet sei.

    Durch die glaubhafte Aussage des vom Amtsgericht (Osnabrück) vernommenen Zeugen S. steht insoweit auch fest, dass diese Folie nicht beschädigt war bzw. durch den Zeugen dauerhaft repariert worden ist, soweit kleinere Löcher aufgetreten waren. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Fasern durch eine alterungsbeständige Kunstharzbindung dauerhaft gegen eine thermische oder feuchtigkeitsbedingte Zersetzung gesichert seien. Letztlich kommt hinzu, dass nach seinen Angaben die Warmluftheizung nur eine schwache Strömungsgeschwindigkeit entfalte, die nicht geeignet sei, Mineralfasern aus dem Haftverbund des Faserdämmstoffs in einer so ausreichenden Menge herauszulösen, dass von einem Gefährdungspotential gesprochen werden könne. Der Sachverständige hat darüber hinaus nach Auswertung entsprechender Untersuchungen ausgeführt, dass der Nachweis der kanzerogenen Wirkung von Glasfasern bislang nicht erbracht sei. Soweit in Verarbeitungshinweisen zu Vorsichtsmaßnahmen geraten werde, sei dies darauf zurückzuführen, dass man etwaige Restrisiken ausschließen wolle, da bei der Verarbeitung, etwa durch Zersägen der Matten, Fasern in erheblichem Umfang freigesetzt werden könnten. Die bei der Verarbeitung oder dem Ausbau des Materials entstehende mechanische Beanspruchung sei im eingebauten Zustand aber nicht gegeben, so dass die Verarbeitungshinweise auf diesen Zustand nicht anzuwenden seien.

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtsleikon