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Mietrecht: Holzschutzmittel

    Mietrechtrechtliche Betrachtung von Holzschutzmittel

    In Deutschland war insbesondere die frühere Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) in Holzschutzmitteln verbreitet. (PCP ersetzte das füher gebräuchliche noch gefährlichere Lindan). Obwohl deren Einsatz nur für den Außenbereich oder in Feuchträumen, wo Holzteile feucht werden können, vorgesehen war, wurden PCP-haltige Holzschutzmittel in den 60er und 70er Jahren oft unsachgemäß im Übermaß in Innenräumen eingesetzt. Die Halbwertszeit der Verweildauer in Holz liegt bei 6 Jahren, d.h. auch heute noch hat PCP umweltmedizinische Bedeutung aufgrund der langzeitigen Emission aus PCP-haltigen Materialien, die auch zu Sekundärbelastungen der gesamten Wohnumgebung führen können. Die Verwendung vom PCP wurde erst 1986 Verboten, die Herstellung (in Deutschland) erst 1989.

    PCP ist hochgiftig und als krebserzeugend eingestuft

    Der sogenannte NOEL (no obeserved effect level) -Wert liegt bei 3 mg/kg Körpergewicht/Tag. Dies ist der Wert, unterhalb dessen keine negativen Wirkungen feststellbar sind. Dieser Wert wird durch einen Sicherheitsfaktor von 1000 geteilt, woraus sich dann der sogenannte ADI (acceptable daily intake)-Wert von 3µg/kg Körpergewicht/Tag ergibt. Die duldbare tägliche Aufnahmemenge bei einer 60 kg schweren Person rechnet das frühere Bundesgesundheitsamt (BGA) somit auf 180 µg pro Tag hoch.

    Über das Atemvolumen (20 m3 / Erwachsener mit 70 kg; 5 m3 / Kind mit 10 kg) und eine zulässige 10 %ige Ausschöpfung des ADI-Wertes (Acceptible Daily Intake = Täglich duldbare Aufnahme) ermittelte das BGA eine tolerierbare Raumluftkonzentration von 1 µg PCP/m3 Luft. Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung dieses unter dem Vorsorgeaspekt empfohlenen Werts gesundheitliche Beeinträchtigungen auf jeden Fall auszuschließen sind, und auch kein Bedarf für Sanierungsmaßnahmen besteht. Dieser Wert wurde 1997 auch von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumluftkommission (IRK) am Umweltbundesamt als tolerierbarer Langzeitwert für die Außenluftkonzentration abgeleitet. Zitiert aus: Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, PS 1 – Umweltberatung Bayern, Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179.

    Bei einer entsprechenden Kontaminierung der Raumluft ist der Mieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Miete ist um 100 % gemindert, da die Wohnung nicht zum Wohnen tauglich ist. Der Vermieter muss in aller Regel den dem Mieter entstandenen Schaden ersetzen, insbesondere die Umzugskosten, ev. Heilbehandlungskosten und auch Schmerzensgeld. LG Darmstadt 7. Zivilkammer, Urteil vom 8. Januar 1997, Az: 7 S 159/96 DB 1997, 1557. Beseitigt der Vermieter vor einem Prozess die problematischen Holzteile, liegt eine Beweisvereitelung vor, so dass der Vermieter dann ein von den Mietern zuvor eingeholtes Gutachten voll gegen sich geltend lassen muss. AG Stade, Urteil vom 14. März 2000, Az: 63 C 437/98 Fundstelle: WuM 2000, 417-418

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon