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Lärmprotokoll als Beweismittel im Mieterechtsstreit

    Mietrecht: Lärmprotokoll als Beweismittel

    Wenn es im Mietrecht um ruhestörenden Lärm geht, ist ein Lärmprotokoll für die Beweisführung des gestörten Mieters in einem gerichtlichen Verfahren sehr wichtig.

    Unter einem Lärmprotokoll versteht man eine schriftliche Dokumentation über aufgetretenen Lärm. Fortlaufend werden in dem Protokoll Datum und Uhrzeit, Dauer, Intensität (falls Messgerät vorhanden: Lautstärke) und Art des Lärms vermerkt. Wichtig ist, dass auch etwa anwesende Zeugen, die den Lärm gehört haben, im Protokoll vermerkt sind, die Zeugen sollten den Eintrag im Lärmprotokoll oder Tagebuch durch Unterschrift bestätigen. Gerichte können so das Lärmprotokoll punktuell überprüfen und auf die Richtigkeit des gesamten Protokolls schließen.

    Dazu die Entscheidung des AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 24. Juli 2001 , Az: 64 C 125/00, ein Auszug aus dem Urteil: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zum einen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es aus der Wohnung F. insbesondere zur Nachtzeit regelmäßig, d.h. mehrmals in der Woche, zu erheblichen Lärmbelästigungen in Form von überlaut geführten Streitgesprächen gekommen ist. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen, die den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten übereinstimmend, aber unabhängig voneinander bestätigt haben, wobei die Zeugin M. sich insbesondere auch an die Anfertigung des vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Lärmprotokolls erinnern konnte und dessen Richtigkeit nicht nur bekräftigt, sondern sogar erklärt hat, dass es noch nicht einmal alle Ruhestörungen aus der Wohnung F. im fraglichen Zeitraum enthalte. Die Zeugin R. konnte zwar zu Lärmbelästigungen in den streitgegenständlichen Monaten Mai 1999 bis März 2000 nichts sagen, da sie erst seit Dezember 2000 mit dem Beklagten befreundet ist, hat aber anschaulich und nachvollziehbar die regelmäßigen und erheblichen Ruhestörungen zu den Zeiten ab Dezember 2000, in denen sie sich in der Wohnung des Beklagten aufhielt, beschrieben, so dass auch hieraus auf die Richtigkeit des vom Beklagten vorgelegten Lärmprotokolls geschlossen werden kann.

    ietrecht 05 2012 Mietrechtslexikon