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Lärm durch Basketball oder einen Spielplatz

    Mietrecht: Basketball

    Übersteigt der durch Basketballspiel entstehende Lärm ein erträgliches und zumutbares Maß, so kann der Mieter einer Wohnung von seinem Vermieter verlangen, dass ein von anderen Mietern im Hofraum installierter Basketball-Korb mit Reflexionsplatte entfernt wird.
    Ein Mieter hat das Recht auf ungestörte Benutzung der Mietwohnung: Hierin kann nicht durch Gestattungsverträge mit anderen Mietern oder gar durch Mehrheitsbeschlüsse eingegriffen werden. AG Schöneberg, Urteil vom 19. November 1991, Az: 11 C 303/91 DWW 1992, 53.

    Ein (kleinerer) Bolzplatz mit Baskettballkorb als Teil eines Kinderspielplatzgeländes ist keine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die Beseitigung eines Bolzplatzes kann von Nachbarn nicht verlangt werden, wenn durch die Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ballfangzaunes eine Lärmminderung erreichbar und der (geminderte) Lärm nicht unzumutbar ist. Oberverwaltungsgericht Berlin 2. Senat, Urteil vom 22. April 1993, Az: 2 B 6.91; DWW 1993, 300-302

    Maßnahmen und Anordnungen zur Lärmbekämpfung sind in den Immisionsverordnungen der Bundesländer geregelt. Die Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt allgemein als Nachtzeit. Zur Nachtzeit ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. Das gleiche Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Die Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen gilt als Abendzeit. Lärmschutz-verordnungen können auch für diesen Zeitabschnitt nochmals gesonderte Verbote enthalten.
    Außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten (siehe >>> Ruhezeit) kann die Benutzung eines Basketballkorbes durch spielende Kinder nicht eingeschränkt werden. Siehe >>> Spielplatz

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon