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Mietrecht: Hahnenschrei, Krähen von Hähnen

    Mietrechtrechtliche Apsekte zum Thema:
    Hahnenschrei, Krähen von Hähnen

    Ausführlicher und intensiver, wie sich das Landgericht München mit dem besonderen mietrechlichen Lärmproblem des Krähens von Hähnen auseinandergesetz hat, kann man es kaum tun:

    1. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung ist bei einem Wohngrundstück, ob von dem jeweiligen Umweltbewußtsein geprägten Empfinden eines Durchschnittsbenutzers das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (vergleiche BGH, 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242).

    2. Bei Geräuschen ist entscheidend deren Lästigkeit, für die die Lautstärke nur eine Komponente darstellt, so daß es auf die Grenzwerte in Verwaltungsvorschriften wie TA Lärm bzw die VDI-Richtlinie 2058 bzw die Überschreitung des mittleren Schallpegels nicht maßgeblich ankommt (vergleiche BGH, 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751).

    3. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne einer besonderen Lästigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hahn mehrmals täglich plötzlich – mit dem daraus folgenden Erwartungseffekt – kräht und die besondere Modulation und Tonalität des Krähens so beschaffen sind, daß einzelne schrille Töne aus dem Spektrum herauszuhören sind und eine Lautstärke von weit über 70 dB (A) und damit eine Differenz von 20 bis 40 dB (A) zum Ruhepegel erreichen.

    4. Bei der besonderen Lästigkeit des Krähens und besonderer Nähe des beeinträchtigten Grundstücks ist der Abwehranspruch des gestörten Grundstückseigentümers nicht auf bestimmte in der Gemeindesatzung festgelegte Ruhezeiten oder eine bestimmte Lautstärke zu beschränken
    LG München I 30. Zivilkammer, Urteil vom 3. März 1989, Az: 30 O 1123/87

    Im ländlichen Bereich darf ein Hahn grundsätzlich schon krähen. Nicht aber in Wohngebieten, hier kann frühmorgendliches bzw. nächtliches Krähen verboten werden. Gerichte können auch Zeiten festlegen, in denen der Hahen krähen darf d.h. ins Freie gelassen wird (OLG Hamm WM 90, 123).

    Die Vorgehensweise des gestörten Mieters

    Der Mieter kann unmittelbar gegen denjenigen vorgehen, der den Lärm verursacht, in diesem Fall also gegen den Halter des Tieres. Der Mieter kann jedoch auch von seinem Vermieter verlangen, dass dieser dafür sorgt, dass der Lärm aufhört. Hierzu ist der Vermieter im Mietrecht nach § 535 BGB verpflichtet, denn er muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Unterbindung von störenden Lärmquellen, unabhängig davon, ob der Lärm von außen kommt oder innerhalb des Hauses verursacht wird. Das gilt auch dann, wenn das mit hohen Kosten verbunden ist ( LG Hamburg WM 87, 272). Da Lärm einen Sachmangel der Wohnung darstellt, kann der Mieter die Miete auch kürzen. Siehe >>> Mietminderung

    siehe auch >>>Lärm >>>Lärmschutz

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon