Zum Inhalt springen

Mietrechliche Gesichtspunkte von Baufeutigkeit bei Neubauten

    Mietrecht: Reste der Baufeuchtigkeit bei Neubauten

    Erst nach einigen Jahren ist ein Neubau vollständig ausgetrocknet. Nicht umsonst spricht man bei Neubauten auch vom „Trockenheizen“. Eine hohe Feuchtigkeit begünstigt aber die Bildung von Schimmelpilzen siehe >>> Schimmel. Auch bei einer Neubauwohnung stellen Schimmelpilz und Feuchtigkeit regelmäßig einen erheblichen Mietmangel dar. Solche Mietmängel berechtigen den Mieter u.a. dazu, die Miete zu mindern, sofern er die Bildung von Feuchtigkeit und Schimmelpilz nicht durch ein falsches Wohnverhalten (insbesondere unzureichendes Heizen und Lüften) selbst zu verantworten hat. (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, Az: 6 S 70/00). In diesen Fällen ist der Mieter für Kosten einer Beseitigung des Schimmelpilzbefalls gegenüber dem Vermieter haftbar. (AG Neuköln, Urteil vom 23. Juli 2002, Az: 6 C 213/01).

    In der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 11.10.2002, 10 S 22/02, WuM 2002, 667, ging es um solche Schimmelschäden und zu deren Verursachung in einer Neubauwohnung. Der Streit begann, als sich der Vermieter geweigert die Kaution vollständig zurückzuzahlen, weil er nach dem Auszug des Mieters festgestellt hat, dass Schimmelschäden im erheblichen Umfang in der Neubauwohnung vorhanden waren.

    Dem Vermieter war es nach Auffassung des Landgerichts nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Schimmelschäden durch den Mieter verursacht worden waren. Zwar hatte der Vermieter angegeben, dass er bei einem Besichtigungstermin festgestellt habe, dass der Mieter im Schlafzimmer Wäsche trocknete und dass die Heizung nicht aufgedreht war – hieraus könne jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Mieter sich während der gesamten Mietzeit so verhalten hat. Auch hätte der Vermieter nicht unter Beweisantritt behauptet, der Mieter habe sich während der gesamten Mietdauer so verhalten, dass er Wäsche im Schlafzimmer trocknete und nicht ausreichend geheizt hätte.

    Weiter stellte das Gericht fest, das es keinen Rechtssatz gäbe, wonach der Mieter verpflichtet sei, Neubaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen (so auch LG Nürnberg-Fürth, WuM 1988, 155). Etwas anderes gälte nur dann, wenn Mieter und Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der Mieter sich verpflichtet, die Restbaufeuchte durch verstärktes Lüften und Heizen zu begegnen. Für den Vermieter sei es nicht ausreichend, wenn er lediglich darauf hinweist, dass eine gewisse Restbaufeuchte nur noch vorhanden sei.

    Im Mietvertrag muss also bei Neubauwohnungen ein entsprechender Passus stehen, ansonsten kann der Mieter nicht für etwaige Folgeschäden wie z.B. Schimmel verantwortlich (haftbar) gemacht werden.

    Mietminderung

    Schimmelbefall, der das Anstellen von Schränken an die Wände verhindert um ein Austrocknen der Restbaufeuchte zu ermöglichen, in allen Räumen einer Neubauwohnung bei Erstbezug rechtfertigt eine 75%ige Mietminderung. LG Köln 9. Zivilkammer, Urteil vom 15. November 2000, Az: 9 S 25/00 Quelle: WuM 2001, 604-605

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon.