MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort Mietrecht: Schimmelpilzbefall der Wohnräume, Objekte Schimmelpilz und Feuchtigkeit in einer Mietwohnung stellen regelmäßig einen erheblichen Mietmangel dar. Der betroffene Mieter kann daher alle Gewährleistungansprüche des Mietrechts gegenüber dem Vermieter bei Auftreten von Schimmelpilz geltend machen. Siehe >>>> Sachmangel. Diese Ansprüche, insbesondere aber auch das Recht die Miete zu mindern, entfallen aber, wenn der Mieter die Bildung von Feuchtigkeit und Schimmelpilz durch ein falsches Wohnverhalten (insbesondere unzureichendes Heizen und Lüften) selbst zu verantworten hat. (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, Az: 6 S 70/00). In diesen Fällen ist der Mieter für Kosten einer Beseitigung des Schimmelpilzbefalls gegenüber dem Vermieter haftbar. (AG Neukölln, Urteil vom 23. Juli 2002, Az: 6 C 213/01). Der Mieter einer durch Hochwasser schimmelpilzverseuchten Wohnung ist verpflichtet, Schaden von seiner eigenen Person (gesundheitliche Beeinträchtigungen) abzuwenden. Er kann verpflichtet sein, zumindest vorübergehend aus der Wohnung auszuziehen oder sich gar eine neue Wohnung zu suchen. Tut der Mieter dies nicht, so liegt ein (Mit-)Verschulden "gegen sich selbst" vor, was zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Mieters führt. (BGH Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZR 330/04). Im Streitfall oft entscheidend - die Beweislast: Bei der Frage wer was im Streifall zu beweisen hat, sind sich verschiedene Gericht nicht absolut einig: (3) Kommen als denkbare Ursachen für einen Feuchtigkeits-Schimmelschaden in der Mietwohnung ein Baumangel oder ein falsches Wohnverhalten in Betracht, muss der Vermieter im Streifall beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen des Schadens gänzlich ausscheidet (AG Siegburg, Urteil v. 3.11.2004 WM 55,2005). Weitere Details zu Fragen bezüglich der sogenannten Beweislast (wer muss was beweisen) siehe >>>>Beweislast.
Fälle von Schimmelbefall sind häufig. Sowohl die Gerichte als auch die baubiologischen Sachverständigen verfügen daher über viel Erfahrung und weitreichende Kenntnisse. Häufig besteht bereits aufgrund des Schadensbildes ein Anschein dafür, dass falsches Wohnverhalten die Ursache ist. Vermieter behaupten gerne - ohne jede nähere Untersuchung - der Mieter sei schuld. Eine solche Behauptung ersetzt aber nicht den vom Vermieter zu führenden Nachweis der Verursachung durch den Mieter. Häufig sind auch beide, Mieter und Vermieter, "schuld" an dem Schaden. Im typischen Fall liegt ein bislang unerkannter Baumangel ( siehe nachstehende Aufstellung) vor, durch zusätzliches ungünstiges Wohnverhalten fängt nun der Pilz an zu spriessen. Anforderungen an das Wohnverhalten des Mieters: Die Anforderungen an den Mieter hängen vom Mietobjekt ab (Alter, baulicher Zustand usw). Grundsätzlich muß der Mieter sein Verhalten darauf einstellen, wenn das Mietobjekt nicht dem heutigen technischen Standard entspricht. Unzumutbare Anstrengungen können von dem Mieter jedoch nicht verlangt werden. Er muss weder bauliche Maßnahmen vornehmen, noch ist es ihm zumutbar, mehrmals am Tag im Abstand von wenigen Stunden stoß zu lüften oder sämtliche Räume ständig mit einer Temperatur von mehr als 20 Grad zu beheizen. LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, Az: 6 S 70/00 WuM 2001, 465 Dem Mieter stehen wegen Schimmelpilzbefall keine Ansprüche zu, wenn der Schimmelbefall im zeitlichen Zusammenhang mit einer (geänderten) Nutzung ( hier: des Badezimmers zum Wäschetrocknen ) aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für eine bauliche Ursächlichkeit, sondern es gibt eine hier vom insofern beweisbelasteten Mieter nicht ausreichend widerlegte Vermutung, daß die Ursache für den Schimmelbefall allein in seinem Bereich gesetzt worden ist. (AG Spandau, Urteil vom 6. November 2002, Az: 3b C 388/02) Naßräume, Badezimmer: Die Mietminderung - Beispielfälle: Bei undichten Fenstern in Wohn- und Schlafzimmer und dadurch verursachten Feuchtigkeitsschäden (Schimmel) ist eine Minderung von 20% angemessen. AG Schöneberg, Urteil vom 8. Oktober 1997, Az: 7 C 284/97 Quelle: Grundeigentum 1997, 1535 Sind die Außenwände aller Zimmer, die Wände und die Decke im Bad durchfeuchtet und in der Küche Schimmelflecken vorhanden, so ist eine Minderung von mindestens 15 % gerechtfertigt.LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar 1999, Az: 64 S 356/98 Schimmelbefall, der das Anstellen von Schränken an die Wände verhindert, in allen Räumen einer Neubauwohnung bei Erstbezug rechtfertigt eine 75%ige Mietminderung. LG Köln 9. Zivilkammer, Urteil vom 15. November 2000, Az: 9 S 25/00 Quelle: WuM 2001, 604-605 Mitverursachung des Schadens durch den Mieter: Auszug aus dem Urteil: Schimmelbefall - großflächig: fristlose Kündigung durch Mieter gerechtfertigt Nach §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mieträume z. B. wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gesundheitsgefährdend ist. Das ist ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung: z.B. AG Köln, Urteil vom 19. März 2001, Az: 206 C 29/00 auch veröffentlicht in: WuM 2003, 55-57. Insbesondere großflächig auftretender Schimmelpilzbefall in einer Wohnung kann gesundheitsgefährdend sein. Daran zweifelt heute niemand mehr. Ausschluss des Kündigungsrechtes: Der Mieter steht ein Kündigungsrecht nicht zu, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst ( zum Beispiel durch falsches Lüftungsverhalten) herbeigeführt hat. BGH Urteil vom 17. 12. 2003 - XII ZR 308/00 Das Recht zum Einbehalt der Miete: Mieter sind gemäß § 320 BGB berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten, bis der Vermieter seinen Vermieterpflichten gem. § 535 BGB nachgekommen ist, und die festgestellten Mängel (im vorliegen Fall Schimmelpilzbefall) der Mietsache beseitigt hat. (LG Bonn 6. Zivilkammer, Urteil vom 3. Dezember 1990, Az: 6 S 76/90) Allerding ist der Mieter nicht zur ständigen Zurückhaltung des Mietzinses berechtigt, sondern nur bis zur Höhe des 3- bis 5fachen des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages. (LG Bonn a.a.O. unter Berufung auf BGH, 8. Juli 1982, VIII ZR 96/81, NJW 1982, 2492. ). Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht unabhängig und neben dem Recht auf Mietminderung. Es besteht auch nur solange wie der Vermieter den Mangel nicht beseitigt hat. Die Zahlungsverpflichtung des Mieters ist auch nicht aufgehoben, nach Beseitigung des Mangels muss der Mieter den gesamten zurückbehaltenen Betrag der (geminderten) Miete an den Vermieter unverzüglich nachbezahlen! Mietrecht 01 - 2006 Mietrechtslexikon |