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Optionen zur Verlängerung eines Mietvertrags

    Mietrecht: Verlängerungsoptionen bei Mietverträgen

    Ausübung der Verlängerungsoption in einem Mietvertrag

    Bei der in einem Mietvertrag vorgesehenen Verlängerungsoption handelt es sich um ein verbindliches Angebot des Vermieters, das der Mieter mit der Ausübung der Option nur noch annehmen muß. Der Vermieter kann also die „Verlängerung“ des Mietvertrages nicht Ablehenen, wenn der Mieter (Optionsberechtigte) die Option ausübt. In der Regel ist die Ausübung der Kaution an Fristen geknüpft.
    Erklärt der Mieter die Annahme mit geänderten Vertragsbedingungen, handelt es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB um ein neues Vertragsangebot, das der Vermieter seinerseits annehmen muß, damit ein entsprechender Verlängerungsvertrag zustande kommt. KG Berlin 8. Zivilsenat, Urteil vom 26. August 2002, Az: 8 U 4826/00 Grundeigentum 2002, 1561

    Meistens ist in Verträgen geregelt, dass dem Mieter ein Optionsrecht derart eingeräumt wird, dass er nach Ablauf der Mietzeit zweimal die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den gleichen Bedingungen — mit Ausnahme des Mietzinses — verlangen kann. Bei Nichtausübung der Option sollte sich der Vertrag jährlich verlängern, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Deratige Vertragsklauseln sind wirksam.

    Die Ausübung einer Mietoption bedarf der Schriftform, wenn auch der Mietvertrag, aus dem sich das Optionsrecht ergibt, formbedürftig war (im Anschluss an OLG Frankfurt, 20. Mai 1998, 23 U 121/97, OLGR Frankfurt 1998, S. 373ff . LG Osnabrück 12. Zivilkammer, Urteil vom 30. Oktober 2002, Az: 12 O 2240/02

    Wenn in einem Geschäftsraummietvertrag vereinbart ist, daß nach Ablauf der festen Mietzeit und Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter die Miete neu zu vereinbaren sein soll, soll damit eine Neufestsetzung der Miete vorgenommen werden und nicht nur eine Anpassung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wert- und Äquivalenzvorstellungen (Abgrenzung KG Berlin, 28. Januar 1985, 8 U 1420/84, ZMR 1986, 194).

    Die Neufestsetzung ist nach billigem Ermessen vorzunehmen. Dabei entspricht grundsätzlich die ortsübliche Miete für Neuabschlüsse diesem billigen Ermessen. Im Rahmen des Anspruchs auf Neufestsetzung steht dem Vermieter ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Er muß daher ggfs. nicht auf Zustimmung des Mieters klagen, sondern auf Feststellung der neuen Miethöhe. KG Berlin 8. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2003, Az: 8 U 317/01 Quelle: Grundeigentum 2003, 1154-1155

    Mietrecht 07 – 2014 Mietrechtslexikon Optionen, Verlängerungsoptionen