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Vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags bei Einweisung in ein Pflegeheim

    Mietrecht: vorzeitige Vertragsaufhebung bei Übersiedlung in Altenheim oder Pflegeheim

    Die Mietverträge vieler betagter Mieter bestehen schon seit 10 Jahren oder länger. Da vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen nach der Rechtsprechung des BGH auch weiterhin in der Regel ihre Gültigkeit haben, können in Einzelfällen Kündigungsfristen bis zu 6 oder 12 Monaten bestehen. (Details >>>>Fristen.) Mieter die einen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim erhalten, sind in aller Regel wirtschaftlich und von Ihren persönlichen Umständen her völlig damit überfordert.

    Für alle nach der Mietrechtsreform ( 01.11.2001) abgeschlossenen Mietverträge gilt immer die kürzere Frist. Der Mieter hat danach bei der Kündigung seiner Wohnung eine Frist von 3 Monaten einzuhalten, genauer: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monates zulässig. Diese Kündigungsfrist verlängert sich für den Mieter – auch bei langfristigen Mietverhältnissen nicht. ( § 573 c BGB ).

    Grundsätzlich ist es keine mietrechtliche Aufgabe des Vermieters sich um die persönlichen Angelegenheiten seiner Mieter zu kümmern. Der Vermieter kann deshalb nicht mit Risiken belastet werden, die der Sphäre des Mieters und dessen Lebensumständen zuzurechnen sind. Der Vermieter darf sich aber auch nicht treuwidrig oder rücksichtlos verhalten. Die Rechtsprechung ist – mit zum Teil unterschiedlicher Begründung – einhellig der Ansicht, dass betagte Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis haben. Der Umzug in ein Altenpflegeheim oder Seniorenheim stellt einen gewichtigen Grund dar, der zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den betagten Mieter berechtigt.. AG Münster, Urteil vom 16. März 2000, Az: 54 C 6052/99 ; AG Altötting, Urteil vom 14. Februar 1997, Az: 2 C 3625/96

    Die Kündigungsfrist kann jedoch nur angemessen verkürzt werden (in der Regel 4-6 Wochen), wobei die jeweilige Situation auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist. Eine sehr leichte Möglichkeit einer Neuvermietung kann eine entsprechend kurze Kündigungsfrist rechtfertigen. Sofern dem betagten Mieter aufgrund seiner persöhnlichen Möglichkeiten die Stellung eines Nachmieters zugemutet werden kann, ist auch diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Der betagte Mieter sollte in diesen Fällen den Mietvertrag mit einer angemessenen Frist außerordentlich unter Berufung auf § 543 Abs 1 BGB kündigen, wobei er zugleich hilfsweise seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag gestützt auf Treu und Glauben ( § 242 BGB) zum gleichen Termin vom Vermieter verlangt. Dabei kann – je nach der Konstellation des Einzelfalles – selbst die 3-monatige Regel-Kündigungsfrist noch unterschritten werden.

    Weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein älterer Herzkranker, der zu seiner Wohnung 100 Stufen klettern muss und einen Platz im Seniorenwohnheim bekommen kann, darf seine Mietwohnung mit verkürzter Frist kündigen (AG Calw – 7 C 1251/98). Das gilt auch dann, wenn der Mieter in eine Alten- oder Behindertengerechte Wohnung umziehen will und einen geeigneten Nachmieter stellt oder die Neuvermietung sehr leicht möglich ist. (LG Duisburg WM 99, 691). Siehe auch >>>vorzeitige Aufhebung

    Gerichtsurteile sind in der Praxis äußerst selten, da sich die Parteien zumeist außergerichtlich einigen und einen >>>Mietaufhebungsvertrag abschliessen.

    Redaktion 5/2012