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Beseitigung eines Wespennestes durch den Mieter

    Mietrecht, Beseitigung eines Wespennestes

    Ein Wohnungsmieter ist auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter berechtigt, Wespennester unter dem Dach durch die Feuerwehr beseitigen zu lassen. Denn das Vorhandensein von Wespennestern stellt für die Hausbewohner eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die sofort beseitigt werden darf. Hinsichtlich der entstehenden Kosten steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu ( AG Meppen, Urteil vom 11. März 2003 , Az: 8 C 92/03).

    Zu beachten: Prinzipiell war die Entscheidung des AG Meppen in diesem Einzelfall sicher in Ordnung. Der Mieter kann aber nicht bei jedem Wespennest die Feuerwehr rufen! Es muß sich hier schon um ein sehr großes Wespennest gehandelt haben, um den Einsatz der Feuerwehr zu rechtfertigen.

    Der Vermieter sollte – sofern irgend möglich – immer zunächst verständigt werden, wobei ihm Gelegenheit zu geben ist, sich um die Sache selbst zu kümmern. Schafft der Vermieter dann innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, sollte zunächst ein Schädlingsbekämpfer beauftragt werden. Die verursachten Kosten müssen jedoch in einem vernüftigen Verhältnis zur tatsächlich bestehende Gefahr stehen! Ansonsten bleibt der Mieter auf den Kosten sitzen. Siehe dazu >>> Aufwendungsersatz

    Die Gemeinde kann den Ersatz der Feuerwehrkosten in solchen Fällen verlangen, ob sie es letzlich tut ist eine Ermessensentscheidung. Dazu mehr Details >>>>Feuerwehrkosten.

    Mietrecht 05 – 2015 Mietrechtslexikon