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Silberfische (Ungeziefer) in der Wohnung

    Mietrecht: Silberfische

    Silberfischchen (Lepisma saccharina) bewohnen seit über 300 Mio. Jahren die Erde. Ihr Vorkommen ist von hoher Luftfeuchtigkeit abhängig, und deshalb findet man sie meistens in Badezimmern, Waschküchen und feuchten Abstell- und Speisekammern.

    Die 10 bis 12 mm großen, silbrig aussehenden Insekten legen ihre Eier in Spalten und Ritzen ab. Sie entwickeln sich am besten bei Temperaturen zwischen 25 und 30° Celsius. Bei Kälte und Trockenheit ist keine Vermehrung möglich. Die lichtscheuen, flinken und flügellosen Insekten werden bis zu vier Jahre alt.

    Silberfischchen bereiten nur in Massen Probleme. Sie bevorzugen als Nahrung stärkehaltige Stoffe wie Kleister, Bucheinbände, gestärkte Textilien und Fotos. Durch ihren Schabe- und Lochfraß beschädigen sie aber auch Lederwaren und Kunstfasergewebe. Bei Lebensmitteln befallen sie bevorzugt Zuckerwaren. Im Badezimmer bieten sich als Nahrung Haare, Hautschuppen und Schmutz an.Quelle: www.ungeziefer.de

    Silberfische zählen zu den Materialschädlingen, von einer Gesundheitsgefährdung durch die Insekten kann nicht ausgegangen werden. Die Tiere sind eher nur lästig und bei empfindlichen Menschen Ekel erregend. Sie lassen sich durch Lüften und Austrocken (heiße Luft Föhn) gut bekämpfen, im Handel gibt es Köderdosen (Insektenfallen).

    Mietrechtlich kann eine fristlose Kündigung der Wohnung wegen Befall mit Silberfischen nicht erfolgen, es liegt keine Gesundheitsgefährdung sondern allenfalls eine erhebliche Belästigung vor. AG Lahnstein, Urteil vom 19. Oktober 1987, Az: 2 C 675/87 WuM 1988, 55-56

    Das Auftreten von Silberfischchen in Feuchträumen stellt nicht zwingend einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil das zeitweise Auftreten von Ungeziefer nach Ansicht des LG Lüneburg nicht immer zu verhindern ist. LG Lüneburg 4. Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1998, Az: 4 S 394/97, WuM 1998, 570.
    Ungeziefer ist als Fehler i.S.d. § 536 BGB anzusehen. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung wird dadurch zumindest bei massenhaften Befall beeinträchtigt . In dem vom AG Lahnstein, Urteil vom 19. Oktober 1987, Az: 2 C 675/87 entschiedenen Fall traten die Tiere auch im Schlafzimmer auf, dort musste Gift zur Bekämpfung der Tiere ausgestreut werden. Das Gericht hielt eine Mietminderung in Höhe von 20 % für angemessen, das AG Tiergarten, Urteil vom 14. März 1990, Az: 7 C 118/89 bei starkem Befall 15%.
    Zu beachten: Silberfische können sehr schnell recht wirksam bekämpft werden, daher gibt es eine Mietminderung in aller Regel nur für wenige Tage. Das gelegentliche Auftreten einiger Silberfische ist dagegen kein Mietmangel.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon