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Mietrecht: Aquarium in der Mietwohnung

    Das Aufstellen eines Aquariums in der Mietwohnung

    Mietrechtlich kann die Haltung von Kleintieren in der Wohnung, und dazu gehört auch das Aufstellen eines Aquariums dem Mieter nur in besonders begründeten Ausnahmenfällen untersagt werden. Die Haltung solcher Tiere gilt mietrechtlich als eine „vertragsgemäße Nutzung“ der Wohnung. Solange sich der Mieter dem Vertrag gemäß verhält, ist der Vermieter nicht zu einer Kündigung berechtigt. Klauseln im Mietvertrag, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbieten, sind unzulässig und unwirksam. BGH , Urteil vom 20. Januar 1993 , Az: VIII ZR 10/92. Häufig in Verträgen anzutreffen sind Klauseln zur Tierhaltung mit einem sogenannten „Erlaubnisvorbehalt“ des Vermieters. Das bedeutet nichts anderes, dass zur Tierhaltung die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Der Vermieter muss die Genehmigung aber in aller Regel erteilen, denn die Haltung von Kleintieren in einer Wohnung gehört zum freien Selbstbestimmungsrecht des Mieters. Weitere Details siehe >>> Tierhaltung

    Einige Mietrecht Urteile zu Einzelfällen dazu

    Vier Aquarien mit 500 kg Gesamtgewicht in der Wohnung noch möglich. Das Benutzungsrecht einer Wohnung schließt auch das Recht des Mieters ein, in diesen Räumen seinen persönlichen Hobbys nachzugehen, soweit hierdurch die Belange der übrigen Mitmieter oder des Eigentümers nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Die Aquarien einschließlich der Wasserfüllung haben nicht ein derart hohes Gesamtgewicht, daß hierdurch in irgendeiner Weise der Bestand des Hauses gefährdet wäre. Dies gilt um so mehr, als sich die Aquarien nicht etwa an einer Stelle in der Zimmermitte befinden, sondern verteilt im Bereich der Zimmerwände. AG Eschweiler, Urteil vom 26. September 1991 , Az: 5 C 769/91

    Ein Aquarium und 19 Pflanzen sind in Altbauwohnung zu viel (Feuchtigkeitsproblem). Auzug aus dem Urteil: Die Feuchtigkeitsschäden sind zum überwiegenden Teil auf das Wohnverhalten der Mieter zurückzuführen. Wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Bauweise des alten Hauses bei erhöhtem Feuchtigkeitsgehalt der Luft ein Kondensatausfall selbst bei übermäßigem Heizen und Lüften kaum zu vermeiden. Darauf hätten sich die Mieter einstellen müssen. Sie hätten deshalb darauf verzichten müssen, in dem Wohnzimmer sowie dem Arbeitszimmer und Eßzimmer insgesamt 19 Pflanzen und ein Aquarium aufzustellen, was die Feuchtigkeit in der Raumluft deutlich erhöht hat und es vor allem deshalb zu den Feuchtigkeitsschäden an den Wänden gekommen ist. AG Rheine, Urteil vom 20. Juli 1988 , Az: 3 C 431/87.