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MIETRECHTSLEXIKON
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Betriebskostenrecht - Mietnebenkosten
Sonstige Betriebskosten
Rauchabzugsanlagen, Feuermelder, Rauchmelder - sonstiges
Zu den sonstigen Betriebskosten, gehören Betriebskosten
im Sinne des § 1 BetriebskostenVO 2004, die von den Nummern 1 bis 16
nicht erfasst sind. ( vgl § 2 Nr. 17 BetriebskostenVO 2004) Es handelt
sich um einen sogenannten Auffangtatbestand, der solche Kosten erfassen soll,
an die der Gesetzgeber nicht gedacht hatte, oder die im Katalog nicht berücksichtigt
wurden, weil sie in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Einige
Beispiele dazu: Die Kosten für eine Sauna, ein Schwimmbad, einen Türsteher
(Concierge), Rauchwarnanlagen, CO2-Warnanlagen, Feuermelder, Rauchabzugsanlagen
usw.)
Tauchen in der Betriebskostenabrechnung solche Kostenpositionen
auf bzw. wenn der Vermieter solche Kosten auf seine Mieter umlegen will, so
ist zweckmäßigerweise nach dem folgenden Prüfschema vorzugehen:
1. Prüfschritt:
Nur Betriebskosten dürfen umgelegt werden:
Zu den Betriebskosten gehören aber nicht: die Kosten, die während
der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Das ist ausdrücklich
vom Gesetzgeber so festgelegt worden. (§ 1 Abs 1 Nr 2. Betriebskostenverordnung
2004). Arbeiten zur Erhaltung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft sind daher nicht umlagefähig (AG Hamburg, Urteil v. 9.9.2005 - 40A C 129/05, AG Lichtenberg, Urteil v. 29.01.2003 - 7 C 303/02). Häufig wird dafür von Servicebetrieben auch der Begriff "Vollwartung" verwendet. Es ist anerkannt, dass bei solchen Verträgen die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten herauszurechnen sind. Kosten die durch das Ausprobieren der Anlage (Funktionstest) entstehen sind aber umlagefähig.
Zu prüfen ist, ob die Kostenposition unter "Betriebskosten"
in diesem Sinne überhaupt fällt. Eine Beispiele und Urteile dazu,
was keine Betriebskosten sind: Austausch des Löschpulvers bei
Feuerlöschern (alterungsbedingte Erscheinung), Erneuern von Batterien
bzw Akkus in Rauchwarnanlagen (alterungsbedingte Erscheinung), die Kosten
für die Wartung einer Rauchabzugsanlage (LG Berlin 64. Zivilkammer,
Urteil vom 23. April 1999, Az: 64 S 399/98 Quelle: NZM 2000, 27-28. Eine Umlage
der "Wartungskosten" für eine Rauchabzugsanlage auf den Mieter
kommt nicht in Betracht, wenn es sich tatsächlich um nicht umlagefähige
Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten handelt, die der Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen Betriebs eines Gebäudeteils dienen, weil
Pflege, Reinigung und anschließende Justierung der Anlage erforderlich
sind und sich die "Wartung" nicht auf eine isolierte Überprüfung
der Anlage beschränkt (Urteile der AGs Lichtenberg und Hamburg - siehe oben).
2. Prüfschritt:
Ist man im ersten Schritt der Prüfung zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Kosten umlagefähig sind, d.h. prinzipiell auf die Mieter
umgelegt werden können, ist im 2. Prüfschritt die vertragliche Situation
zu untersuchen.
Der Mieter ist nämlich zu einer Tragung der Kosten nur dann verpflichtet,
wenn dies in seinem Mietvertrag so auch vereinbart worden ist. Eine
solche Vereinbarung im Mietvertrag ist aber nur dann wirksam, wenn Sie genügend
bestimmt ist. So genügt es nach ganz herrschender Meinung in der
Rechtsprechung nicht, wenn im Mietvertrag zum Beispiel steht: "Der Mieter
trägt anteilig.... die sonstigen Betriebskosten auch soweit diese vorstehend
nicht ausdrücklich genannt sind" oder "...der Mieter trägt
die sonstigen Kosten gemäß §...Betriebskostenverordnung"
.
Eine wirksame Klausel muss die einzelnen Kostenpositionen genau bezeichnen.
(Urteil LG Hannover (WM 1991, 358),OLG Oldenburg, (Rechtsentscheid) Beschluß
vom 22. Februar 1995, Az: 5 UH 1/94WuM 1995, 430-431; AG Neumünster 29.
April 1998 16 C 359/98 ; BayObLG v. 26.2.1984 Rechtsentscheid ; Quelle: WM
1984, 104 ff. (vgl. auch Bub/Treier - von Brunn, Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 2. Aufl., III A 34; ähnlich Pfeifer, Nebenkosten,
4. Aufl., S. 40). Über "sonstige Betriebskosten der Ziff. 16"
vergessene Betriebskosten können nicht pauschal auf den Mieter abgewälzt
werden.Der Vermieter muss darauf achten, dass alle Kostenpositionen im
Vertrag so hinreichend bestimmt sind, dass der Mieter ohne Schwierigkeiten
erkennen kann, welche Kosten gemeint sind.
Eine Kostentragungspflicht des Mieters ergibt sich, wenn
man in den beiden vorgeannten Prüfschritten jeweils zu einem positiven
Ergebnis gelangt. Ansonsten ist die Betriebskostenabrechnung unrichtig und
vermag insoweit keine Zahlungspflicht des Mieter zu begründen.
Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn der Mieter bereits mindestens 3 Jahresabrechnung
mit den gleichen Kosten-positionen ohne Widerspruch bezahlt hat.
Mietrecht - Betriebskostenrecht 4/ 2006 |