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Mietrecht: zu Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen Vorvertragliche Pflichtverletzung: eine bewusst
zu niedrige Vorauszahlungsforderung des Vermieters kann entprechende Schadensersatzanspüche
des Mieters bei späteren hohen Betriebskostennachzahlungen auslösen.
Vor allem bei Neuvermietungen kommt es immer wieder dazu,
dass Vermieter bewusst eine Betriebskostenvorauszahlung fordern, die die
voraussichtlichen anteiligen Kosten nicht decken wird. Diese Vermieter gehen
das Risiko der Durchsetzbarkeit der bereits absehbaren Betriebskostennachzahlung
des Mieters ein, um bei Vertragsschluss eine akzeptable Gesamtmiete vereinbaren
zu können. Im Einzelfall ist in diesen Fällen jeweils zu prüfen,
ob dem Vermieter eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zu der bisher
in der Rechtsprechung umstritten Frage hat der BGH, Urteil vom 11.02.2004
Az VII ZR 195/03 jetzt wie folgt Stellung genommen: Von einem pflichtwidrigen Verhalten des Vermieters ist
also nach Ansicht des BGH dann auszugehen, wenn der Vermieter beim Mieter
die Vorstellung erweckt , mit den Vorauszahlungen würden die Nebenkosten
im wesentlichen abgegolten. Nur dann ist von einer Verletzung der vorvertragliche
Aufklärungspflicht (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer aaO, §
535 BGB Rdnr. 135) des Vermieters auszugehen. Anpassung (Erhöhung) nur in angemesser Höhe § 560 Abs. 4 BGB. Die Ansprüche des Mieter bei einer Pflichtverletzung: Fällt dem Vermieter danach eine Pflichtverletzung zu Last, hat der Mieter nach der überwiegenden Ansicht der Literatur einen Schadensersatzanspruch auf Freihaltung von den die Vorauszahlungen überschreitenden, dem Vermieter tatsächlich entstandenen Betriebskosten (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO, § 535 Rdnr. 95; vgl. die Nachweise bei Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rdnr. 362, Fn. 628-631; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 390 und 394 f.; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 43). Ob der Mieter alternativ auch die Auflösung des Mietverhältnisses und Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen verlangen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Außerordentlich schwierig ist die Beweislage für den Mieter, da er nachweisen muss, dass der Vermieter bei der Festlegung der Höhe der Vorauszahlungen bewußt getäuscht hat. Nur mit Zeugenaussagen ist ein solcher Nachweis sehr schwer zu führen. Es empfiehlt sich daher die folgende Formulierung in den Vertrag zur Beweiserleichterung mit aufzunehmen: Bestätigung: die in dem Mietvertrag vom (Datum) mit dem Mieter (Name) festgelegte Vorauszahlung in Höhe von monatlich ---,00 € für die laufenden Betriebskosten (mit Heizung und Wasser) entsprechen nach meinen Erfahrungen mit Mietern, die die Wohnung vorher bewohnt haben, innerhalb üblicher Toleranzen (je nach Wohnverhalten) den tatsächlich zu erwartenden Kosten. (Unterschrift Vermieter) Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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