| Verbale Beleidigung
des Vermieters |
Der Vermieter hat ein berechtigtes Kündigungsinteresse
wegen nicht unerheblicher schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten
durch den Mieter nicht nachgewiesen, wenn die Beklagte als Mieterin
unberechtigte Mängelrügen erhoben hat und sich in abfälliger
Weise über die Klägerin als Vermieter geäußert hat.
Auch wenn die Äußerungen an der Grenze dessen liegen, was einem
Vermieter zumutbar ist, sind diese Äußerungen jedoch nicht
als für eine Kündigung genügend erhebliche Störung
des Mietverhältnisses anzusehen. Diese Grenze ist nach Auffassung
des Gerichts noch nicht überschritten, wenn man sowohl das Alter
der Beklagten berücksichtigt als auch, daß die schwerwiegendste
Äußerung "Raus ihr Ausländer, ihr habt hier keine
Rechte" im Zusammenhang mit einem in der Wohnung
der Beklagten gestellten Mieterhöhungsverlangen durch die Klägerin
steht. |
LG Kaiserslautern , Urteil vom 12. März
1985, Az: 2 S 371/84 |
nein |
| Schriftliche Beleidigung des Vermieters |
Beleidigungen des Vermieters in einem Schreiben
des Mieters stellen eine zur Kündigung berechtigende schuldhafte
Vertragsverletzung dar. |
AG Gießen, Urteil vom 30. September
1981, Az: 45 C 1593/81 |
ja |
| Mitverursachte Beleidigung |
Die verbale und erregte Auseinandersetzung, deren
konkreter Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, ereignete sich,
Mieter hatte sich beim Vermieter 14 Tage zuvor erfolglos über fehlendes
Warmwasser beschwert hatten, wobei die Mieter die zur Beseitigung erforderlichen
Installationskosten in Höhe von 202,77 DM letztendlich selbst getragen
haben. Bereits in der Vergangenheit mussten die Mieter wegen notwendiger
Reparaturarbeiten an der Wasserinstallationsanlage in Vorleistung treten.
Vor diesem Hintergrund erscheinen vom Mieter ausgesprochenen
und unter anderen Umständen keinesfalls von einem
Vermieter hinzunehmenden Beleidigungen in einem milderen Licht
(so zutreffend LG Stuttgart WM 1997, 492 unter I.2.; vgl. auch Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kapitel IV.,
Rd.191 S.1269f. m.w. Beispielsfällen). Im Rahmen dieser Abwägung
war über die Tatsache hinaus, dass das Mietverhältnis der
Parteien zuvor bereits seit 18 Jahren ohne vergleichbare streitige Auseinandersetzungen
bestand, auch zugunsten der Mieter zu berücksichtigen, dass die
Untätigkeit der Vermieter in Kenntnis der die Mieter unzweifelhaft
stark belastenden Situation einer fehlenden Warmwasserversorgung die
beanstandeten und zwischen den Parteien streitigen Entgleisungen der
Beklagten in nicht unerheblichem Maße mitverursacht hat (vgl.
auch dazu Bub/Treier, a.a.O., Rd.190 S.1266).
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LG Aachen, Urteil vom 14.
Juni 2002, Az: 5 S 41/02 |
nein |