Die ordentliche Mietvertragskündigung durch den
Vermieter bei Vertragsverletzungen
Der Vermieter hat ein mietrechtlich "berechtigtes
Interesse" an der Kündigung des Mietvertrages, wenn der Mieter
seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat
(§ 573 Abs 2 Nr. 1 BGB).
Liegt dieser Fall vor, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristgerecht
kündigen. Die Kündigung des Vermieters ist rechtswirksam, der
Mieter ist zur Räumung der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist
verpflichet.
| Zahlungsrückstand |
Ein vom Mieter verschuldeter Zahlungs-rückstand berechtigt zur ordentlichen Kündigung, wenn der Rückstand mindestens eine Monatsmiete beträgt.
Eine zur ordentlichen Kündigung berech-tigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht liegt jedoch noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. |
BGH, Urteil vom 10.10. 2012 VIII ZR 107/12 |
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| Unterlassene Schönheitsreparaturen
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Das Unterlassen von
Schönheitsreparaturen rechtfertigt zwar keine fristlose Kündigung
nach, es liegt jedoch ein Grund für eine fristgerechte Kündigung
nach BGB § 573 Abs 2 Nr 1 vor, wenn der Mieter die gesamte Wohnung
nicht malermäßig instand hält und auch die erheblich
beschädigte Wohnungseingangstür nicht repariert und damit
seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt. |
AG Tiergarten, Urteil
vom 5. Dezember 1988, Az: 5 C 601/88 (vergleiche LG Hamburg, 2. März
1982, 16 S 287/81, ZMR 1984, 90). |
ja |
| Mehrfache Wasserschäden |
Treten in einer Wohnung aufgrund einer Obhutspflicht-verletzung
des Mieters mehrfach Wasserschäden auf, so ist der Vermieter
zur fristgemäßen Kündigung berechtigt.
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LG Berlin , Urteil
vom 26. September 1985, Az: 62 S 15/85 |
ja |
| Beleidigung
des Vermieters |
Der Vermieter hat ein berechtigtes Kündigungsinteresse
wegen nicht unerheblicher schuldhafter Verletzung ver-traglicher
Pflichten durch den Mieter nicht nachgewiesen, wenn die Beklagte
als Mieterin unberechtigte Mängelrügen erhoben hat und
sich in abfälliger Weise über die Klägerin als Vermieter
geäußert hat. Auch wenn die Äußerungen an
der Grenze dessen liegen, was einem Vermieter zumutbar ist, sind
diese Äußerungen jedoch nicht als für eine Kündigung
genügend erhebliche Störung des Mietverhältnisses
anzusehen. Diese Grenze ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht
überschritten, wenn man sowohl das Alter der Beklagten berücksichtigt
als auch, daß die schwerwiegendste Äußerung "Raus
ihr Ausländer, ihr habt hier keine Rechte" im Zusammenhang
mit einem in der Wohnung der Beklagten gestellten Mieterhöhungsverlangen
durch die Klägerin steht.
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LG Kaiserslautern
, Urteil vom 12. März 1985, Az: 2 S 371/84 |
nein |
| Beleidigung des
Vermieters |
Beleidigungen des
Vermieters in einem Schreiben des Mieters stellen eine zur Kündigung
berechtigende schuldhafte Vertragsverletzung dar. |
AG Gießen,
Urteil vom 30. September 1981, Az: 45 C 1593/81 |
ja |
| Schlechte Zahlungsmoral
des Mieters |
Auch wenn die Höhe
des monatlich nicht gezahlten Miet-zinses jeweils relativ gering ist,
hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietver-hältnisses, wenn der Mieter die Mieterhöhungsbeträge
über Jahre hinaus ohne jegliche Begründung einbe-halten
hat und damit entweder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit
ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
schon wegen der offenkundigen Wiederholungsgefahr unzumutbar
macht. |
AG Schöneberg,
Urteil vom 31. März 1982, Az: 7 C 483/81 |
ja |
| Fortlaufende unpünktliche
Zahlungen der Miete |
Auch fortlaufende
unpünktliche Zahlungen können einen wichtigen Grund im Sinne
des § 573 Abs 1 Nr 1 BGB darstellen (vgl. etwa BGH NJW-RR
1988, 77 = ZMR 1988, 16). Das Verhalten des Kündigungsempfängers
muss aber einiges Gewicht haben. In dem entschiedenen Fall waren die
Mietzahlungen durchgehend über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren
nicht zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt eingegangen. Soweit die Zahlungen
teilweise nur wenige Tage verspätet waren, ist dies angesichts
der eindeutigen Vertragsregelung unerheblich. Es auch nicht darauf
an, ob der Vermieter auf eine pünktliche Zahlung wirtschaftlich
angewiesen ist. Überwiegend wird von der Rechtsprechung für
die Wirksamkeit einer Kündigung eine Abmahnung verlangt, die
insofern qualifiziert sein muss, dass die Kündigung konkret angedroht
wird |
KG Berlin 8. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az: 8 U 7561/00
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ja |
| Nichtzahlung der Kaution |
Nach Ansicht des LG München ist die Nichtzahlung der Mietkaution ein Grund um die Wohnung fristlos zu kündigen.
Nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20. September 2001, Az: 716 C 187/01 rechtfertigt ein Rückstand bei der Zahlung der Kaution dagegen keine fristlose Kündigung. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, denn die Nichzahlung der Kaution ist in § 543 Nr.3 BGB nicht als Kündigungsgrund benannt. In jedem Fal ist aber eine rdentliche Kündigung nach § 573 BGB möglich. |
LG München (Urteil vom 8. Dezember 1999, Az: 14 S 12619/99) |
ja |
| Weigerung Schönheitsreparturen
auszuführen |
Die beharrliche
Weigerung, erforderliche Schönheits-reparaturen auszuführen,
kann einen Kündigungsgrund nach BGB § 573 Abs 2 Nr 1 bilden.
Ein Grund zur fristlosen Kündigung ist nur gegeben, wenn
das Mietobjekt infolge der Vertragsverletzung des Mieters wesentlich
gefährdet wird.
Die Exmittierung des Mieters als Konsequenz der Kündi-gung
muß das allein angemessene Mittel sein, um das Vermieterinteresse
zu schützen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der über die Institute "Treu und Glauben" und "Rechtsmißbrauch"
ins bürger-liche Recht Eingang findet und jeder Rechtsausübung
innewohnt.
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LG Hamburg, Urteil
vom 2. März 1982, Az: 16 S 287/81 |
ja |
| Vernachlässigung
eines Ziergartens |
Ein
Kündigungsgrund ist nicht gegeben, wenn der Mieter eines Hauses
den mitgemieteten Ziergarten als Naturgarten hält.
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AG Darmstadt,
Urteil vom 2. April 1982, Az: 36 C 4279/81 |
nein |
| Nichtanzeige von
Feuchtigkeitsschäden durch den Mieter |
Der Vermieter hat
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses,
wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich
verletzt. Dies ist der Fall, wenn der Mieter die ihm obliegende Verpflichtung
nicht erfüllt, dem Vermieter unverzüglich Anzeige von Mängeln
(hier: Feuchtigkeitsschäden) zu machen, die sich im Verlaufe
der Mietzeit zeigen. |
LG Düsseldorf
,Urteil vom 15. Dezember 1987, Az: 24 S 124/87 |
ja |
| Beschwerde
über Lärm bei Behörden |
Der
Mieter verletzt den Mietvertrag nicht dadurch, daß er sich über
Lärm im Haus auch bei den Behörden beschwert, selbst wenn
er keine Gewährleistungsan-sprüche wegen des Lärms
geltend machen kann. |
AG Köln,
Urteil vom 29. Juni 1988, Az: 210 C 133/88 |
nein |
| Verletzung von Instandhaltungspflicht
durch Mieter |
Bei einer Verletzung
der dem Mieter obliegenden Instandhaltungsverpflichtungen und Obhutsverpflich-tungen
kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn durch den eingetretenen
Zustand eine erhebliche Gefährdung der Mietsache bewirkt wird.
Dies setzt voraus, dass eine Schädigung der Mietsache
in der Substanz bereits vorliegt oder wenigstens unmittelbar
droht. |
AG Köln, Urteil
vom 14. Dezember 1979, Az: 156 C 5280/79 |
ja |
| Beschädigung
der Mietsache durch den Mieter |
Die
unsachgemäße Lackierung (=Beschädigung) des Kunstharzfußbodens
und der Heizkörperverklei-dung durch den Mieter stellt zwar eine
schuldhafte Verletzung der mietvertragliche Verpflichtung, mit dem
Eigentum des Vermieters schonend umzugehen und dieses vor Beeinträchtigungen
nach Möglichkeit zu bewahren, dar.
Jedoch hat diese schuldhafte Verletzung nicht das für
die Rechtfertigung der Kündigung erforderliche Ausmaß. |
LG Essen,
Urteil vom 23. November 1979, Az: 1 S 442/79 |
nein |
| Ungerechtfertigte
Mietminderung |
Mindert der Mieter
den Mietzins wegen Lärmbelästigungen durch andere Mitmieter
nur so geringfügig, dass ein etwaiger Rückstand weniger
als 1 Monatsmiete beträgt, so ist die deshalb ausgesprochene
Kündigung des Vermieters auch unter dem Gesichtspunkt des BGB
§ 573 selbst dann unbegründet, wenn die umstrittenen Lärmbelästigungen
überhaupt kein Minderungsrecht geben würden. |
LG Mannheim, Urteil
vom 16. Oktober 1975, Az: 4 S 108/75 |
nein |
| Fenstereinbau
durch Mieter |
Läßt
ein Mieter einer Altbauwohnung gegen den erklärten Willen
des Vermieters ein modernes Fenster einbauen, das in seiner Konstruktionsart
von dem ursprünglichen Fenster abweicht, so stellt dies einen
Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Vermieters dar, die eine
Kündigung gemäß BGB §§ 553 (alte Fassung)
rechtfertigt. Anmerkung, die alte Fassung des § 553 BGB entsprich
inhaltlich §543 BGB in der neuen Fassung. Unerlaubte Umbauten
sind in der Regel ein Kündigungsgrund! |
AG Schöneberg,
Urteil vom 29. März 2000, Az: 7 C 521/99 |
ja, fristlose Kündigung
! |
| Gewerbliche Nutzung
|
Wenn ein zu Wohnzwecken
vermietetes Gebäude oder eine Wohnung gewerblich genutzt wird,
so rechtfertigt dies nach überweigender Ansicht eine Kündigung.
Häufige Fälle: Betrieb eine Bordells in der Mietwohnung.
Details siehe >>>gewerbliche
Nutzung |
|
ja |
| Erhebliche Gefährdung
der Bausubstanz |
Beispiele: Mängel
und Schäden dem Vermieter nicht an-gezeigt, mehrmalige durch
den Mieter verursachte Wasserschäden oder auch Frostschäden
durch fehlenden Beheizung |
|
ja |
| Überbelegung
der Wohnung |
Die objektiv vorliegende
Überbelegung ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund!
Immer müssen die Vermieterinteressen durch die Überbelegung
erheblich beeinträchtigt sein ( BVerfG Beschluß
vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93). Das ist dann z. B. der Fall,
wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet. Im
Fall des BVerfG ging es um eine etwa 70 qm große 4-Zi- Wohnung,
+ Küche, Bad, WC. Hier hatten zeitweise vier erwachsene
Personen und drei Kinder die Wohnung belegt. Objektiv decke sich die
Anzahl der verfügbaren Räume nicht mit der Anzahl der Bewohner
meinte das Gericht. Dennoch wurde keine Beeinträchtigung der
Vermieterinteressen angenommen, da sich die Personen nur zeitweise
dort aufhielten und auch zulässigerweise. Die Rechtsprechung
schwankt stark. Anhaltspunkt kann die in Verordnungen häufig
geforderte Mindesgrösse von Wohnraum sein: 6 m² für
Kinder , 10 m² für Erwachsene, in manchen Bundesländern
auch 12 m². |
Anmerkung, so zum
Beispiel LG Kempten WM 1997 S 371 |
ja |