Der Mieter hat nur dann Anspruch auf Überlassung oder Nutzung einer Waschküche oder eines Trockenraumen oder einer sonstigen Einrichtung in einer Wohnanlage, wenn ihm ein solches Benutzungsrecht im Mietvertrag oder in sonstiger Weise (durch Vereinbarung mit dem Vermieter) eingeräumt wurde.
Ist in einem (Formular-)Mietvertrag über eine Wohnung der Passus, in dem mitvermietete Gemeinschaftseinrichtungen zu nennen wären, gestrichen, steht dem Mieter kein mietvertraglicher Anspruch dahin zu, dass ihm eine Waschküche zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn durch das tatsächliche Vorhandensein einer Waschküche im Haus der Mietgebrauch hierauf ursprünglich erstreckt gewesen sein sollte, ist jedenfalls vorliegend diese Gebrauchsmöglichkeit zwischenzeitlich entfallen, nachdem die Waschküche letztmals Ende der 80er Jahre zum Waschen genutzt und sodann die Wascheinrichtungen entfernt wurden. AG Spandau, Urteil vom 6. November 2002 , Az: 3b C 388/02.
Nutzung, Entziehung der Nutzung
Eine dauernde Nutzung durch einen Mieter ist – wie bei jeder Gemeinschaftseinrichtung – ausgeschlossen und vertragswidrig. Das Aufstellen einer Nutzungsordnung durch den Vermieter ist sinnvoll. Die Nutzungsordnung aber nur dann verbindlich, wenn sie von allen Mietern anerkannt wurde oder fester Bestandteil des Mietvertrages ist.
Dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung (LG Bremen, Beschluß vom 21. Juni 2004 , Az: 2 T 828/03 – ZMR 2005, 408-409): Das dauerhafte Aufstellen eines elektrischen Wäschetrockners durch einen Wohnungseigentümer in einem in der Teilungserklärung mit „Trockenraum“ bezeichneten kleinen Kellerraum stellt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung dar, da im Verhältnis zur natürlichen Wäschetrocknung eine permanente räumliche Nutzung stattfindet und mangels Platz nicht alle Wohnungseigentümer einen Trockner aufstellen und den Raum damit in vergleichbarem Maß nutzen können. Der Gemeinschaft steht insofern ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch zu.
Wird dem Mieter sein vertraglich eingeräumtes Recht zur Mitbenutzung von Waschküche, Trockenspeicher oder Garten entzogen, kann dies eine Mietminderung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter diese Einrichtungen früher tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat.
Wegen des vollständigen Entzugs der Waschküchen- und Trockenspeicherbenutzung und eines teilweisen Entzugs der Gartenbenutzung hat das AG Köln (Urteil vom 6. Oktober 2000 , Az: 218 C 138/00 – WuM 2001, 467) dem Mieter eine Mietminderung mit einer Quote der Grundmiete von 17,6% zugestanden.
Wird dem Wohnungsmieter nur die – vertraglich eingeräumte – Nutzung eines Trockenraums entzogen, ist die Miete gemindert. Bei einem Trockenraum handelt es sich nur um einen untergeordneten Mietgegenstand. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 7. Juni 1996 , Az: 13 B S 13/96 – WuM 1996, 468-469) hielt daher eine Minderungsquote von 2 % für angemessen.
Mietrechtslexikon 05-2012
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