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Mietrecht: Briefkastenwerbung Der Einwurf von Werbeprospekten in Briefkästen von
Verbrauchern, die durch einen Hinweis an ihrem Briefkasten kenntlich gemacht
haben, daß der Einwurf von Werbesendungen unerwünscht oder untersagt
sei, stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Betroffenen und eine Eigentums- oder Besitzstörung dar, die einen Unterlassungsanspruch
gemäß BGB §§ 823 Abs 1, 862, 903, 1004 auslösen
können. Zugleich verstößt dieses Verhalten gegen die guten
Sitten im Wettbewerb im Sinne von UWG § 1 (OLG Köln 6. Zivilsenat,
Urteil vom 7. August 1991, Az: 6 U 32/91). Der BGH ( 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 1992, Az: I ZR 287/90) stuft die Zustellung unerwünschten Prospektmaterials als Belästigung ein, die aber - beispielsweise im Vergleich zur telefonischen Werbung - nur eine relativ geringe Beeinträchtigung des persönlichen Bereichs zur Folge habe. Nicht jeder Verstoß gegen das am Briefkasten angebrachte Verbotsschild rechtfertigt ein Vorgehen gegen die tätige Werbeagentur oder das die Werbung betreibende Unternehmen. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen die Anweisung gegeben hat, Briefkastenaufkleber mit dem Hinweis "Keine Werbung" zu beachten. Die Tatsache, dass Austräger die Hinweisschilder gelegentlich nicht sehen oder nicht beachten ist vom Verbraucher hinzunehmen. Das Verbot gilt nicht für die Werbebeilagen einer
abonnierten Tageszeitung (LG Karlsruhe NJW 91, 2913). Auf Anzeigenblätter
mit redaktionellem Teil bezieht sich das Verbot nur, wenn es sich ausdrücklich
aus dem Verbot ergibt. Mietrecht 07 - 2004 Mietrechtslexikon |
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