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Mietrecht: Cannabis Pflanzung in Mietwohnung

    Mietrecht: Cannabis Pflanzung , Haschisch

    Welche Bedeutung im Hinblick auf das Mietrecht hat eine Cannabis Pflanzung auf dem Balkon oder im Garten der Mietwohnung?

    Das Landgericht Ravensburg hielt unter Berufung auf ein gleichartiges Urteil des AG Linz eine fristlose Kündigung der Wohnung für gerechtfertigt, nachdem der Mieter auf dem Balkon 14 Cannabis Pflanzen heranzog und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (auf Bewährung) verurteilt worden war. Auszug aus den Urteilsgründen:

    Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergibt sich daraus, dass der unerlaubte Cannabisanbau eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter darstellt. Außerdem besteht bei einem Rauschgiftanbau in diesen Mengen auch die Gefahr, dass die Mietsache dadurch in Verruf gerät. Gerade in einem kleineren Ort wie F.-W. kann die Tatsache, dass die Polizei die Wohnung durchsucht und beträchtliche Mengen ausgewachsener Cannabispflanzen abtransportiert, leicht zur Folge haben, dass das Anwesen des Klägers mit kriminellen Handlungen in Zusammenhang gebracht wird und dadurch in Wert und Ansehen gemindert wird (ebenso: AG Linz NJW-RR 1991, 1225). Auf diesen Gesichtspunkt kann sich der Kläger berufen, obwohl die polizeiliche Durchsuchung auf seine Anzeige hin erfolgt ist. Die polizeiliche Anzeige war der sicherste und einfachste Weg, um das illegale Handeln des Beklagten in seiner Wohnung zu beenden.

    Obwohl es sich um einen schweren Verstoß des Beklagten handelt, ist die Kammer der Meinung, dass dem Beklagten gemäß §721 ZPO eine Räumungsfrist von knapp 2 Monaten zu gewähren ist. Die Kammer hat dabei zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger nicht selbst in dem Haus oder in dessen näherer Umgebung wohnt und dass das Mietverhältnis schon 6 Jahre besteht. Zugunsten des Vermieters war zu sehen, dass ein Kündigungsgrund i.S.v. § 554 a BGB gegeben ist und der Beklagte als alleinstehende Person ohne weiteres wieder eine angemessene Wohnung finden dürfte.
    LG Ravensburg , Urteil vom 6. September 2001, Az: 4 S 127/01

    Wichtiger Hinweis, geänderte Rechtslage

    Die Gerichte konnten den Anspruch auf Kündigung noch auf § 554a BGB in der alten, bis Mitte 2001 gültigen Fassung des BGB stützen. Die Vorschrift wurde mit der Reform des Mietrechts gestrichen. Daher dürfte nach derzeitiger Rechtslage zwar eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs 1 BGB in Betracht kommen. Höchst zweifelhaft ist aber, ob dabei auf eine Abmahnung verzichtet werden kann, und die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint ( § 543 Abs 3 Nr 2 BGB). Auch das LG Ravensburg räumte dem Mieter eine Räumungsfirst 2 Monaten ein. Nach heutiger Rechtslage dürfte eine Kündigung dann, wenn der Mieter die Cannabisplanzung sofort nach Abmahnung entfernt, nicht mehr gerechtfertigt sein. >>>Details zu Kündigungen. Ebenso AG Köln, Urteil v. 28.03. 2003 – 208 C 141/02) . Nach Ansicht des AG Köln sei der ein- oder zweimalige Anbau von Cannabis kein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs 1 BGB. In dem entschiedenen Fall wurde das Strafverfahren gegen den Mieter gegen Zahlung einer Geldbuße von 100,00 € eingestellt.

    Mietrecht 04-2012 Mietrechtslexikon