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Mietrechtliche Sonderregeln für Datschengrundstücke

    Mietrecht: Datschen (Erholungs- u. Wochendgrundstücke)

    In den alten Bundesländern gilt für „Datschengrundstücke“ , Wochendhäuser, Kleingartenanlagen usw. das Immobilienrecht des BGB sowie das Mietrecht ohne Sonderbestimmungen.

    Nur für Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet – ehemalige „DDR„), die aufgrund
    1. eines Vertrags zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
    2. eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1 a des Einführungsgesetzes zum BGB zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
    3. eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer
    bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut worden sind – gelten mietrechliche und sonstige Sonderbestimmungen.

    Keine Sonderregeln gelten für solche Rechtsverhältnisse, sofern sie nach dem 2. Oktober 1990 begründet wurden.

    Für Rechtsverhältnisse, die vor dem 2. Oktober 1990 begründet wurden, gilt das Schuldrechtsanpassungsgesetz. Die Beendigung ( Kündigung) von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden sind, richtet sich nach EGBGB Art 232 § 4 Abs 1 auch dann ausschließlich noch nach ZGB DDR § 314, wenn die Verträge schon vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 bestanden haben. BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 31. März 1993, Az: XII ZR 265/91

    Das Schuldrechtsanpassungesetz ist verfassungskonform. BVerfG 1. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1999, Az: 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95. Es enthält unter anderem umfangreiche Kündigungsschutzregelungen, die erst schrittweise bis zum Jahr 2015 abgebaut werden. Erst danach werden Kündigungen auch nach den allgemeinen Regelungen möglich sein.
    Vollständiger Kündigungsschutz (Kündigung in der Regel unmöglich) gilt für Datschenbesitzer, die am 2. Oktober 1990 bereits ihr 60. Lebensjahr vollendet hatten.

    Auch der besondere Kündigungsschutz für Garagengrundstücke in der ehemaligen DDR ist zum 31.12. 1999 ausgelaufen. Diese unterliegen seit dem 1.1.2000 dem allgemeinen Kündigungsrecht und können, wenn nichts anderes vereinbart wurd, mit 3-monatiger Frist zum Quartalsende gekündigt werden.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit solchen Datschengrundstücken sollte man sich durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt (Recht der ehemaligen DDR) beraten bzw. vertreten lassen, da es sich um ein sehr umfangreiches und detailiertes Sonderthema des Mietrechts handelt.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon