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Mietrecht: Datschen (Erholungs- u. Wochendgrundstücke) In den alten Bundesländern gilt für "Datschengrundstücke" , Wochendhäuser, Kleingartenanlagen usw. das Immobilienrecht des BGB sowie das Mietrecht ohne Sonderbestimmungen. Nur für Rechtsverhältnisse an Grundstücken
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet
- ehemalige "DDR"), die aufgrund Keine Sonderregeln gelten für solche Rechtsverhältnisse, sofern sie nach dem 2. Oktober 1990 begründet wurden. Für Rechtsverhältnisse, die vor dem 2. Oktober 1990 begründet wurden, gilt das Schuldrechtsanpassungsgesetz. Die Beendigung ( Kündigung) von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden sind, richtet sich nach EGBGB Art 232 § 4 Abs 1 auch dann ausschließlich noch nach ZGB DDR § 314, wenn die Verträge schon vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 bestanden haben. BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 31. März 1993, Az: XII ZR 265/91 Das Schuldrechtsanpassungesetz ist verfassungskonform.
BVerfG 1. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1999, Az: 1 BvR 995/95,
1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95. Es enthält unter anderem umfangreiche
Kündigungsschutzregelungen, die erst schrittweise bis zum Jahr
2015 abgebaut werden. Erst danach werden Kündigungen auch nach den
allgemeinen Regelungen möglich sein. Auch der besondere Kündigungsschutz für Garagengrundstücke in der ehemaligen DDR ist zum 31.12. 1999 ausgelaufen. Diese unterliegen seit dem 1.1.2000 dem allgemeinen Kündigungsrecht und können, wenn nichts anderes vereinbart wurd, mit 3-monatiger Frist zum Quartalsende gekündigt werden. Bei Problemen im Zusammenhang mit solchen Datschengrundstücken sollte man sich durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt (Recht der ehemaligen DDR) beraten bzw. vertreten lassen, da es sich um ein sehr umfangreiches und detailiertes Sonderthema des Mietrechts handelt. . Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |
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