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Mietrecht: Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen

    Kosten für Dichtigkeitsprüfungen

    Ob die Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung zur Gasetagenheizung des Mieters zu den umlegbaren Betriebskosten (Ziff 4 Anl. 3 zu § 27 Abs1 der zweiten Berechnungsverordnung) gehören ist umstritten. Das AG Bad Wildungen meint dass diese Kosten zu den Betriebskosten zählen und umgelegt werden können. (AG Bad Wildungen, Urteil v. 20.6.2003, WM 669/2004 – Berufung nicht zugelassen- ). Anderer Ansicht ist wohl das AG Kassel ( AG Kassel, Urteil v. 08.04.2005 – 454 C 6175/04) bei den Gasleitungen, die innerhalb des Hauses zu den einzelnen Gas-Etagenheizungen führen handle es sich um Versorgungselemente und nicht um Teile der Heizungsanlage, so die Begründung. Siehe auch >>> Gasleitung

    Gemäß Ziffer 4 d der vorgenannten Vorschrift gehören zu den umlegbaren Betriebskosten auch solche Kosten die durch die Prüfung der Betriebsbereitsschaft und insbesondere Betriebssicherheit einer Etagenheizung entstehen. Siehe dazu auch § 4 der Betriebskostenverordnung. Nach Ansicht des AG Bad Wildungen seien die Gasleitungen Teil der Etagenheizung.

    Wie regelmäßig bei allen Betriebskosten bedeutet aber die Tatsache, dass eine Kostenposition umlegbar ist noch nicht automatisch, dass der Mieter die Kosten auch bezahlen muss. Die Zahlungsplficht des Mieters entsteht immer erst dann, wenn die Kostentragung im Mietvertrag vereinbart ist.

    Mietrecht – Betriebskostenrecht 08/2014 Mietrechtslexikon