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Mietrecht : Digitales (terrestrisches) Fernsehen (DVB-T)
Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, bei Wohnraum
dem Mieter den Fernsehempfang und Rundfunkempfang auch von privaten Sendern
ermöglichen. Dies gebietet das Grundrecht auf Informationsfreiheit.
Einzelheiten dazu siehe >>>
Fernsehempfang für Kabel siehe
>>> Kabelanschluß für Gemeinschaftsantenne siehe
>>> Antenne.
In Regionen, in denen DVB-T (Digitales terrestrisches
TV ) bereits eingeführt ist und ausgestrahlt wird, entfällt
diese Verpflichtung des Vermieters jedoch in aller Regel, da der Mieter
keine besonderen Einrichtungen für den Empfang einer ausreichenden
Anzahl von Rundfunk- und Fernsehprogrammen mehr benötigt. Zum Emfang
von DVB-T sind nämlich weder Kabel noch besondere Antennen notwendig,
der Nutzer hat die freie Wahl, welche Programme er sehen möchte.
Allerdings benötigt jeder Fernseher eine sog. Set-Top-Box, die bereits
eine digital taugliche Zimmerantenne enthält. Kabelgebühren
und Kosten für eine Gemeinschaftsanlage entfallen dann bzw. sind
im Prinzip völlig überflüssig, sofern man sich dem zur
Verfügung gestellten Programmangebot begnügt.
Da die Fernsehprogramme nicht mehr wie bisher analog terrestrisch ausgestrahlt
werden, ist die analoge Gemeinschaftsantenne für terrestrischen Empfang
nutzlos. Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser eine
Set-Top-Box im Wege der Modernisierung zur Verfügung stellt. (LG
Berlin Beschluss vom 21.08. 2003 Quelle: Grundeigentum 2003, 1613).
Kündigung des Haus-Kabelanschlusses wegen DVB-T:
Besteht im Haus
ein Kabelanschluss und werden die Kosten dafür aufgrund einer Vereinbarung
oder in schon jahrelanger Übung als Betriebskosten umgelegt , so
kann der einzelnen Mieter diese Empfangsmöglichkeit nicht isoliert
kündigen. In diesen Fällen sollten möglichst alle Mieter
mit dem Vermieter wegen einer Änderung sprechen. Er kann normalerweise
unter Einhaltung bestimmter vertraglicher Fristen seinen Vertrag mit dem
Kabelunternehmen kündigen. Sodann gibt es im Haus kein Kabel mehr,
und alle Mieter müssen sich die Set-Up Box anschaffen.
In den Regionen, in denen die Einführung von
DVB-T relativ kurz bevorsteht, bedeutet daher die Neueinrichtung
eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne in aller Regel
keine dauerhafte Wertverbesserung mehr. Diese Anlagen sind nach Aufnahme
des Sendebetriebs (zumindest für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen)
überflüssig. Eine Umlage der Kosten der erstmaligen Einrichtung
auf die Mieter als "Modernisierungsaufwand (11 % pro Jahr) ist daher
nicht mehr möglich.
Durch die Übernahme aller privaten Kabel-TV Anbieter in Deutschland
durch die Kabel Deutschland GmbH im April 2004 erfolgte erneut eine Monopolbildung
(früher Telekom) auf diesem Sektor. Die Kabel Deutschland GmbH will
erreichen, dass bis zu 120 TV-Programme digital über Kabelanschluss
empfangen werden können. Für den Empfang dieser Kabelprogramme
ist ein Digital-Empfänger erforderlich, mit dem zugleich auch das
Pay-TV von Premiere empfangen werden kann. Alle Programme besitzen jedoch
auch eine Grundverschlüsselung, mit der die Kabel Deutschland GmbH
eine einmalige Freischaltgebühr von 25 € pro Nutzer nach Presseinformationen
durchsetzen möchte.
Die Entscheidung welche Empfangsmöglichkeit er wählt, sollte
jedem Mieter überlassen werden (freie Markt-wirtschaft und Privatautonomie).
Das Mietrecht kann nicht als Marketinginstrument für Kabel-Anbieter
dienen. Daher sind Mietverträge unter dem Gesichtpunkt einer Knebelung
der Mieter als unwirksam abzulehnen, die einen zwangsweisen Anschluss
des Mieters an ein im Haus vorhandenes Kabel vorsehen, sofern die Möglichkeit
besteht, DVB-T mit einer Zimmerantenne und Set-Top-Box zu empfangen. Dies
gilt in gleicher Weise, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsantenne zugunsten
eines Kabelanschlusses abgeschafft werden soll. Neue Gerichtsentscheidungen,
die diese moderne technische Entwicklung bereits berücksichtigen
konnten, liegen aber noch nicht vor.
Die eigene Antenne des Mieter trotz vorhandener
Möglichkeit des Empfangs von digtalen Programmen (DVB-T) mit Set-Top-Box.
Rechtsprechung zu diesem Themenkreis gibt es bisher nicht. Es kann jedoch
davon ausgegangen werden, dass die von der Rechtsprechung zur Frage der
zusätzlichen Antenne bei bestehender Gemeinschaftsantenne entwickelten
Grundsätze entsprechend weiter gelten.
Danach ist ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anbringung einer Einzelantenne
jedenfalls dann gegeben, wenn eine ausreichende Empfangsmöglichkeit
von TV-Programmen nicht gegeben ist (BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch
BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).
Die Rechtsprechung hat das Interesse eines in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Ausländers, durch Empfang der Programme seines Heimatlandes
die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten und sich
über das dortige Geschehen zu unterrichten, anerkannt. (ständige
Rechtsprechung, z. B. BVerfG NJW-RR 1994, 1232; BVerfG NJW-RR 1994, 1232,
BVerfG WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe WuM 1995, 525). Ausländische
Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur
Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann
nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit
besteht,, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines
Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu
empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch
wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der
Installation einer Parabolantenne liegen. LG Konstanz 6. Zivilkammer,
Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01.
Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer
ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung
installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das
Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige
ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht.
AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001,
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Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang
von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen
Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt
werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit
wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen
der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht
eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch
nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht
auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 - 25 Programme frei
empfangbar sind.
Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein
mietrechtlicher Anspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall
die Ablehnung des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage
zu montieren treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen
Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse
des betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung
treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG
Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01:
Dieses dem Vermieter zustehende Ermessen ist jedoch
auch insoweit kein schrankenloses Ermessen, sondern steht unter dem Gebot
des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da die Wohnung
für den Mieter Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und er auf
ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse, zur
Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen
ist, darf der Vermieter nach Treu und Glauben nicht ohne triftigen, sachbezogenen
Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung
angenehmer gestalten könnten, durch die er als Vermieter nur unerheblich
beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird
(BayObLG, WuM 1981, 81; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; jew. m. w. N.).
Bei der Abwägung, ob es die Grundsätze von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) dem Vermieter im vorliegenden Fall gebieten, dem Mieter
Beklagen die Anbringung seiner Antenne zu gestatten, ist zu beachten,
dass bei der Auslegung der Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern,
insbesondere bei der Konkretisierung von Generalklauseln wie der Grundsätze
von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die jeweils betroffenen
Grundrechte berücksichtigt werden müssen, damit in dieser Weise
ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Ebene
der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfGE 7,198, 205 ff, ständige
Rechtsprechung).
Mietrecht 05 - 2004 Mietrechtslexikon
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