MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht : Die Gemeinschaftsantenne Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, bei Wohnraum dem Mieter den Fernsehempfang und Rundfunkempfang auch von privaten Sendern ermöglichen. Dies gebietet das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Einzelheiten dazu siehe >>> Fernsehempfang. Verfügt die Wohnung bei der Anmietung über einen Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, so ist dieser Anschluß Vertragsbestandteil. Änderungen - zum Beispiel der Abbau der Antennenanlage - stellen eine Änderung des Mietvertrages dar, und bedürfen daher der Zustimmung des jeweils betroffenen Mieters bzw. aller Mieter, wenn alle Mieter betroffen sind. Gemeinschaftsantenne (Sat-Anlage): Die Kosten der Einrichtung einer Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter als >>>Modernisierungskosten umlegen, wenn der Vermieter seiner Ankündigungsverpflichtung (siehe >>>Modernisierung) nachgekommen ist. Dabei dürfen die Nutzungsmöglichkeiten des vermieteten Wohnraumes nicht entscheidend zum Nachteil des Mieters geändert werden. Die Notwendigkeit sich einen eigenen Sat-Receiver anzuschaffen stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar, da der Mieter andereseits auf Dauer die Kosten für den Kabelanschluß spart. Es ist mittlerweile anerkannt, dass eine gute Gemeinschaftsantenne eine Wertverbesserung für jede angeschlossene Wohnung darstellt. (Urteil LG München WM 1989, 27 ; LG Essen ZMR 1964, 312). Die Kosten der erstmaligen Herstellung dürfen nur jährlich in Teilbeträgen (11%) und anteilig je Mieter umgelegt werden - siehe Modernisierung. Die Kosten für den Ersatz einer vom Sturm vom Dach gerissenen Antenne sind als Instandhaltung Sache des Vermieters, die Kosten dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Wichtig: In den Fällen, bei denen die Einführung von DVB-T (Digitales terristrisches TV ) bevorsteht, bedeutet die Einrichtung einer nach Aufnahme des Sendebetriebs dann überflüssigen Gemeinschaftsanlage keine dauerhafte Wertverbesserung mehr. Zum Emfang von DVB-T sind nämlich weder Kabel noch besondere Antennen notwenig. Allerdings benötigt jeder Fernseher eine sog. Set-Top-Box, die bereits eine digitaltauliche Zimmerantenne enthält. Kabelgebühren und Kosten für eine Gemeinschaftsanlage entfallen dann bzw. sind im Prinzip völlig überflüssig. In Regionen, in denen die Einführung des Digital-TV (terrestrisch) bevorsteht oder absehbar ist, muss der Mieter daher die Einrichtung einer Gemeinschaftsantenne nicht mehr dulden. Die Maßnahme stellt keine Modernisierung mehr dar und ist wegen der zu erwartenden höheren laufenden Kosten im Vergleich zum Digtalen-TV auch als unwirtschaftlich anzusehen. Eine Umlage der Kosten auf die Mieter als "Modernisierungsaufwand (11 % pro Jahr) ist daher nicht mehr möglich. Neue Gerichtsentscheidungen, die diese moderne technische Entwicklung bereits berücksichtigen konnten, liegen aber noch nicht vor. Mehr Programme, verbesserte Empfangsmöglichkeit: Die eigene Antenne des Mieter trotz vorhandener Gemeinschaftsantenne: Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001, 277 Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 - 25 Programme frei empfangbar sind. Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Rechtsanspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall die Ablehnung des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage zu montieren treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01: Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf "Kabel": Ein Vermieter von Mietwohnungen ist nicht berechtigt, die mitvermietete Gemeinschaftsantenne zu kappen und seine Mieter hinsichtlich der Wiederherstellung des Radio- und Fernsehempfangs auf den Abschluß von Verträgen mit einer Kabelservicegesellschaft verweisen. Er darf die von ihm übernommene Hauptleistungspflicht zur Ermöglichung des Radio- und Fernsehempfangs nicht an einen Dritten delegieren mit der Folge, daß seine Mieter mit diesem Dritten gesonderte entgeltliche Verträge schließen müssen. LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 1997, Az: 64 S 418/96, Quelle: MM 1997, 374 Wichtig: In den Fällen, bei denen die Einführung von DVB-T (Digitales terristrisches TV ) bevorsteht, bedeutet die Einrichtung eines nach Aufnahme des Sendebetriebs dann - zumindest für den Empfang von Radio- und Fernseprogrammen - überflüssigen Kabelanschlusses keine dauerhafte Wertverbesserung mehr. Zum Emfang von DVB-T sind nämlich weder Kabel noch besondere Antennen notwenig, der Nutzer hat die freie Wahl welche Programme er sehen möchte. Allerdings benötigt jeder Fernseher eine sog. Set-Top-Box, die bereits eine digitaltauliche Zimmerantenne enthält. Kabelgebühren und Kosten für eine Gemeinschaftsanlage entfallen dann bzw. sind im Prinzip völlig überflüssig, sofern man sich dem zur Verfügung gestellten Programmangebot begnügt. Durch die Übernahme aller privaten Kabel-TV Anbieter in Deutschland durch die Kabel Deutschland GmbH im April 2004 erfolgte erneut eine Monopolbildung auf diesem Sektor. Die Kabel Deutschland GmbH will erreichen, dass bis zu 120 TV-Programme digital über Kabelanschluss empfangen werden können. Für den Empfang der Kabelprogramme ist ein Digital-Empfänger erforderlich, mit dem zugleich auch das Pay-TV von Premiere empfangen werden kann. Alle Programme besitzen jedoch eine Grundverschlüsselung, mit der die Kabel Deutschland GmbH eine einmalige Freischaltgebühr von 25 € durchsetzen möchte. Laufende Kosten, Umlage, Umlageschlüssel: Der Mieter braucht einen Umlagebetrag in der Betriebskostenabrechnung für Kabelfernsehen oder Gemeinschaftsantenne nicht zu leisten, wenn sie weder im Mietvertrag selbst noch in einer Anlage zum Mietvertrag über die Kostentragung eines entsprechende Vereinbarung vereinbart ist. (LG Aachen WM 1986, 159). Wenn der Mieter keinen Fernsehapparat besitzt, und deshalb eine bestehende Anlage nicht nutzen kann oder nicht nutzen will, so bedeutet noch nicht, dass er die anteiligen Kosten nicht bezahlen muss. Wenn die Kostentragung im Mietvertrag oder einer Anlage dazu vereinbart ist, muss der Mieter die Kosten unabhängig davon ob er die Anlage auch tatsächlich nutzt bezahlen. Ist in einem Mietvertrag über preisfreien Wohnraum als Umlageschlüssel für die Verteilung von Betriebskosten die Wohnfläche vereinbart, gilt dieser Schlüssel auch hinsichtlich der Kostenposition "Postgebühren Kabel-TV". Es war in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich, daß dieser Umlageschlüssel ungerecht, iS einer unzumutbaren Zuvielbelastung eines Mieter, und deshalb zu korrigieren wäre. AG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1998, Az: 37B C 497/97 Quelle: WuM 2000, 331 Mietrecht 05 - 2005 Mietrechtslexikon |