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MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Fernsehempfang Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter
nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet
gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten)
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit
an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter
in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Gab es im Haus zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages derartige Einrichtungen nicht,
so kann vom Vermieter die Herstellung eines Kabelanschlusses oder der
Anbau einer Gemeinschaftsantenne nicht verlangt werden. Hausordnungen oder Mietverträge enthalten in der Regel einen Klausel mit dem folgenden oder einem ähnlichen Wortlaut: Gemäß Ziffer (XX) der Hausordnung darf der Mieter Einzelantennen neben der vermieterseitig angebrachten gemeinschaftlichen Antennenanlage nur mit Genehmigung des Vermieters installieren. Solche Klauseln sind wirksam. Mehr Programme, verbesserte Empfangsmöglichkeit: Die eigene Antenne des Mieter trotz vorhandernem
Kabel oder Gemeinschaftsantenne: Ausländische Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit besteht, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, LG Konstanz 6. Zivilkammer, Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01. Fallbeispiel dazu: In dem vom BGH (Urteil v. 2. März 2005) entschiedenen Fall hatte der Mieter die Erlaubnis zur Montage einer 80cm-Antenne vom Vermieter verlangt. Dieser hatte seine Erlaubnis mit dem Hinweis darauf verweigert, dass der Mieter durch Installation eines zusätzlichen Decoders fünf Programme seines Heimatlandes via Kabel empfangen könne. Der BGH sah dies als ausreichend an, und meinte, dass unter diesen Gegebenheiten dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen ist mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könne. Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001, 277 Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 - 25 Programme frei empfangbar sind. Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein
Rechtsanspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall die Ablehnung
des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage zu montieren
treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen Interessen,
den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des
betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung
treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG
Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01:
Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf "Kabel": Ein Vermieter von Mietwohnungen ist nicht berechtigt, die mitvermietete Gemeinschaftsantenne zu kappen und seine Mieter hinsichtlich der Wiederherstellung des Radio- und Fernsehempfangs auf den Abschluß von Verträgen mit einer Kabelservicegesellschaft verweisen. Er darf die von ihm übernommene Hauptleistungspflicht zur Ermöglichung des Radio- und Fernsehempfangs nicht an einen Dritten delegieren mit der Folge, daß seine Mieter mit diesem Dritten gesonderte entgeltliche Verträge schließen müssen. LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 1997, Az: 64 S 418/96, Quelle: MM 1997, 374. Verbote in einer WEG (Eigentumswohnung) Die Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Anbringen von Parabolantennen durch einzelne Wohnungseigentümer oder deren Mieter nicht generell verbieten (Ausnahmen müssen möglich sein). Ein grundsätzliches Verbot ist zulässig, das bedeutet aber nicht, dass keine Ausnahmen zugelassen werden müssen. Für ein generelles Verbot ohne Ausnahmen fehlt es der Eigentümerversammlung an der notwendigen Beschlusskompetenz. Die Eigentümerversammlung kann sich kein eigenes "Recht" schaffen. Die Beurteilung entsprechender Rechtsfragen liegt ausschließlich bei den Gerichten. (LG Stuttgart, Beschluss v. 11.10.2005 - 19 T 301/05) Mietrecht 03 - 2012 Mietrechtslexikon |