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Fernsehempfang in der Mietwohnung

    Mietrecht: Fernsehempfang

    Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten) Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Gab es im Haus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages derartige Einrichtungen nicht, so kann vom Vermieter die Herstellung eines Kabelanschlusses oder der Anbau einer Gemeinschaftsantenne nicht verlangt werden.

    Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Gibt es in dem Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Kabelanschluss eine ausreichende Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen, hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Anbringung einer Einzelantenne. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag etwas anders vereinbart ist. (LG Hamburg ZMR 65,188). Der Mieter benötigt aber dennoch die Zustimmung des Vermieters, wenn er eine eigene Antenne aufstellen will. Der Vermieter hat ein Mitspracherecht bei der Aufstellung und Montage einer entsprechenden Antenne, er kann den Montageort bestimmen, soweit keine unzumutbaren Kosten für den Mieter entstehen. Im übrigen muss der Vermieter aber seine Zustimmung erteilen. (Ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).

    Hausordnungen oder Mietverträge enthalten in der Regel einen Klausel mit dem folgenden oder einem ähnlichen Wortlaut: Gemäß Ziffer (XX) der Hausordnung darf der Mieter Einzelantennen neben der vermieterseitig angebrachten gemeinschaftlichen Antennenanlage nur mit Genehmigung des Vermieters installieren. Solche Klauseln sind wirksam.

    Mehr Programme, verbesserte Empfangsmöglichkeit:
    Der Vermieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das über die Gemeinschaftsanlage oder ein Kabel empfangbare Programmangebot, welches im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat, zu verbessern. Will der Mieter insoweit eine weitergehende Verpflichtung des Vermieters erreichen, so muß er einen entsprechenden Vertrag abschließen. Der Vermieter ist mangels vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage nicht dazu verpflichtet, dem Mieter den Empfang eines oder mehrerer spezieller Senders zu ermöglichen. AG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 1990, Az: 35 C 12970/89.

    Die eigene Antenne des Mieter trotz vorhandernem Kabel oder Gemeinschaftsantenne:
    Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anbringung einer Einzelantenne ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn eine ausreichende Gemeinschaftsantenne nicht vorhanden ist (BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).
    Dabei ist das besondere Informationsinteresse von dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH a.a.O. , BVerfG NJW-RR 1994, 1232; BVerfG NJW-RR 1994, 1232, BVerfG WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe WuM 1995, 525).

    Ausländische Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit besteht, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen. BGH, Urteil vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04, LG Konstanz 6. Zivilkammer, Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01.

    Fallbeispiel dazu: In dem vom BGH (Urteil v. 2. März 2005) entschiedenen Fall hatte der Mieter die Erlaubnis zur Montage einer 80cm-Antenne vom Vermieter verlangt. Dieser hatte seine Erlaubnis mit dem Hinweis darauf verweigert, dass der Mieter durch Installation eines zusätzlichen Decoders fünf Programme seines Heimatlandes via Kabel empfangen könne. Der BGH sah dies als ausreichend an, und meinte, dass unter diesen Gegebenheiten dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen ist mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könne.

    Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001, 277

    Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 – 25 Programme frei empfangbar sind.

    Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Rechtsanspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall die Ablehnung des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage zu montieren treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01:
    Dieses dem Vermieter zustehende Ermessen ist jedoch auch insoweit kein schrankenloses Ermessen, sondern steht unter dem Gebot des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da die Wohnung für den Mieter Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und er auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse, zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist, darf der Vermieter nach Treu und Glauben nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLG, WuM 1981, 81; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; jew. m. w. N.). Bei der Abwägung, ob es die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Vermieter im vorliegenden Fall gebieten, dem Mieter Beklagen die Anbringung seiner Antenne zu gestatten, ist zu beachten, dass bei der Auslegung der Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, insbesondere bei der Konkretisierung von Generalklauseln wie der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die jeweils betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden müssen, damit in dieser Weise ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfGE 7,198, 205 ff, ständige Rechtsprechung).

    Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf „Kabel“:
    In dem Mietshaus bestand eine Gemeinschaftsantenne, die Benutzung dieser Antenne war im Mietvertrag vereinbart worden. Der Vermieter wollte „zwangsweise“ auf einen Kabelanschluß umstellen und kappte die Antennenleitungen zur bestehenden Gemeinschaftsantenne. Dazu entschied das LG Berlin:

    Ein Vermieter von Mietwohnungen ist nicht berechtigt, die mitvermietete Gemeinschaftsantenne zu kappen und seine Mieter hinsichtlich der Wiederherstellung des Radio- und Fernsehempfangs auf den Abschluß von Verträgen mit einer Kabelservicegesellschaft verweisen. Er darf die von ihm übernommene Hauptleistungspflicht zur Ermöglichung des Radio- und Fernsehempfangs nicht an einen Dritten delegieren mit der Folge, daß seine Mieter mit diesem Dritten gesonderte entgeltliche Verträge schließen müssen. LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 1997, Az: 64 S 418/96, Quelle: MM 1997, 374.

    Verbote in einer WEG (Eigentumswohnung)

    Die Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Anbringen von Parabolantennen durch einzelne Wohnungseigentümer oder deren Mieter nicht generell verbieten (Ausnahmen müssen möglich sein). Ein grundsätzliches Verbot ist zulässig, das bedeutet aber nicht, dass keine Ausnahmen zugelassen werden müssen. Für ein generelles Verbot ohne Ausnahmen fehlt es der Eigentümerversammlung an der notwendigen Beschlusskompetenz. Die Eigentümerversammlung kann sich kein eigenes „Recht“ schaffen. Die Beurteilung entsprechender Rechtsfragen liegt ausschließlich bei den Gerichten. (LG Stuttgart, Beschluss v. 11.10.2005 – 19 T 301/05)

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon